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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Lieferbedingungen der BEWATEC ConnectedCare GmbH

 

I. Auftragserteilung

1. Mit der Auftragserteilung an die BEWATEC ConnectedCare GmbH, Telgte, (nachfolgend „Wir“ oder „BEWATEC“), gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer (also derjenige, der; nachfolgend auch „Kunde“) ausschließlich unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung.

2. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

3. Wir widersprechen jeglicher Gegenbestätigung des Vertragspartners insoweit, als er darin auf seine eigenen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) verweist.

4. Abweichungen von unseren Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Einem Abtretungsverbot in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, tatsächliche Lieferung oder Rechnung maßgebend.

2. Ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestellung nicht eindeutig etwas anderes, ist sie ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen annehmen. Diese Annahme kann entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch angenommen werden, dass  wir die Bestellung innerhalb dieser Frist zur Auslieferung geben.

3. Alle Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns; dasselbe gilt für Abänderungen oder Nebenabreden.

 

III. Angebotsunterlagen

1. Verträge über die Lieferung von Waren haben ausschließlich die bestellten Waren selbst zum Gegenstand. Soweit unseren Kunden vor, während oder nach dem Vertragsschluss Herstellungsvorschriften und sonstige Spezifikationen, Kalkulationen bzw. Unterlagen überlassen wurden, verbleiben diese in unserem Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Mit dem Vertragsabschluss ist keine Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an unseren Urheberrechten, Patenten, Marken, oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verbunden. Die Einräumung solcher Rechte setzt zu ihrer Wirksamkeit eine beiderseitig unterzeichnete schriftliche Vereinbarung voraus.

 

IV. Preisstellung

1. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

2. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Lohn- oder Materialkostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns vor, unsere Preise ohne Berechnung zusätzlichen Gewinns entsprechend anzupassen. Wir behalten uns weiter das Recht vor, frühestens nach Ablauf von 8 Wochen ab Vertragsschluss unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Preissteigerungen bei Vorprodukten - bei importierter Ware auch wegen geänderter Devisenkurse - eintreten. Die Erhöhung öffentlicher Abgaben nach Vertragsabschluss geht in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Senkungen führen zu entsprechender Ermäßigung.

3. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

V. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind direkt an uns und sofort netto Kasse (ohne Abzug) ab Rechnungsstellung zu leisten. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf den Rechnungen zu entnehmen.

2. Skonto oder sonstige Sonderkonditionen werden nur nach besonderer Absprache und schriftlicher Bestätigung gewährt.

3. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so werden sofort sämtliche offenstehende Forderungen gegenüber diesem Käufer fällig.

4. Eine Zahlung gilt nur dann als erfolgt, wenn der Zahlungsempfänger uneingeschränkt über den Zahlungsbetrag verfügen kann. Scheckzahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist und der Zahlungsempfänger uneingeschränkt über den Betrag verfügen kann.

5. Verzug des Schuldners tritt automatisch ein, wenn die Zahlung nicht oder nicht vollständig bis zum 31. Kalendertag ab Datum der Rechnungsstellung erfolgt ist. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht, um die Verzugsfolgen auszulösen.

6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz zu berechnen (§ 247 BGB). Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird dadurch nicht berührt.

7. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der üblichen Diskontspesen und sonstigen Wechselkosten entgegengenommen.

8. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und sind bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist seine Gegenleistung nicht erbracht oder keine ausreichende Sicherheit geleistet hat.

9. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

10. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis und ist von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

11. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

1. Die Ware verbleibt bis zur völligen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos bei laufender Rechnung, in unserem Eigentum.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

3. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Verfolgung unserer Rechte zu unterstützen.

4. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt zur Sicherheit an uns ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt.

5. Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Die Existenz der Versicherung  ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

7. Solange das Eigentum noch nicht vollständig übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO oder deren ausländischen Äquivalent zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

8. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten, sowie einer etwaigen Pfändung unserer Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

 

VII. Lieferung

1. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2. Im Falle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung sowie von uns nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender Betriebsstörungen und Verzögerungen von Materialanlieferungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Kommen wir hingegen in Verzug und lassen eine Nachfrist von 6 Wochen ungenützt verstreichen, kann der Käufer vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs und/oder Nichterfüllung aufgrund Verzugs bestehen nur, wenn wir infolge zumindest grober Fahrlässigkeit in Verzug geraten sind.

3. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen; jede Teillieferung gilt rechtlich als selbständiger Vertrag.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu überprüfen und uns spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Anlieferung über etwaige Mängel zu benachrichtigen. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als mangelfrei angenommen.

 

VIII. Versand und Gefahrübergang

1. Spätestens mit der Absendung der Lieferung geht die Gefahr des Verlustes und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Beförderung der Ware übernehmen.

2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.

3. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Verpackung wird berechnet.

 

IX. Annahmeverzug des Käufers

1. Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht zum vereinbarten Termin bzw. im Zeitpunkt der Anzeige der Lieferbereitschaft ab vereinbartem voraussichtlichen Lieferzeitpunkt ab, so sind wir berechtigt, ihm entweder

(a) eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über die nicht abgenommene Ware zu verfügen; oder

(b) ihm die Ware sofort in Rechnung zu stellen sowie diese auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern.

2. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Vorliegen der Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

 

X. Gewährleistung und Haftung für Mängel der Lieferung

Ein Mangel liegt abweichend von § 434 BGB erst dann vor, wenn der Kaufgegenstand den subjektiven Anforderungen nicht entspricht, d.h. er die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat und/oder sich für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet und/oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör, inkl. Montage-, Installations- und Betriebsanleitungen übergeben/geliefert wurde. Eine Gewährleistung bei dem Nichtvorliegen der objektiven Anforderungen, d.h. wenn der Kaufgegenstand sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die übliche Beschaffenheit nicht aufweist, ist ausgeschlossen.

A.  Gewährleistung für Mängel

1. Die von uns für das jeweilige Produkt spezifisch zugeschnittenen und eingeräumten Garantie- und Gewährleistungsbedingungen haben, soweit sie abweichen, vor den nachfolgenden Gewährleistungsbedingungen Vorrang.

2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, sind die Ansprüche des Käufers nach unserer Wahl zunächst auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt.

3. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die nach unserem billigen Ermessen erforderliche, aber angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Käufer diese, so sind wir von der Mängelbeseitigung befreit.

4. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs an (d.h. bei rechtzeitiger Abnahme: Lieferung). Dabei wird vorausgesetzt, dass der Liefergegenstand nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

6. Die Mangelgewährleistung erstreckt sich nicht auf Verschlechterungen wegen natürlicher Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7. Die Mangelgewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Fälle, in denen der Käufer den gekauften Gegenstand nicht bestimmungsgemäß verwendet, in einer Anlage einsetzt, die den erforderlichen Sicherheits- und Schutzvorschriften nicht entspricht, und/oder falsch installiert ist. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten sowie im Falle der Verletzung von Integritätssiegeln werden Mängelansprüche ausgeschlossen.

8. Schäden durch Blitzschlag, Wasser, Feuer, Krieg und höhere Gewalt unterliegen keiner Gewährleistung und Garantie.

9. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung oder Neulieferung so lange zu verweigern, wie der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten aus Vertragsverhältnissen mit uns in Höhe eines Betrages in Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Kauf- bzw. Liefergegenstands übersteigt.

B. Haftung für Mängel & Allgemeine Haftung

10. Wir haften nur dann für Schäden aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug, wenn wir diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden und/oder Folgeschäden. Dieser teilweise Haftungsausschluss erfasst nicht:

  • Fälle des anfänglichen Unvermögens zur Vertragserfüllung;

  • Die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten);

  • Fälle einer verschuldensunabhängigen Haftung, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz;

  • Fälle, in denen eine Garantie von unserer Seite den Schutz des Käufers vor Mangelfolgeschäden bezweckt.

11. Soweit wir unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt haben, gilt dies - unbeschadet der Regelung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB - auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

12. Wenn wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unbeschadet der vorangehen-den Absätze unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden im Haftungsfall auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.

13. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Ausgeschlossen ist insbesondere auch die Haftung wegen Datenverlust, sowie dadurch bedingte Ausfallzeiten. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden aus zwingendem Recht.

14. Der Käufer ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss auf vorhersehbare besondere Schadensrisiken in seiner Sphäre schriftlich hinzuweisen. Unterlässt er dies, trifft ihn bei Eintritt eines solchen Risikos ein Mitverschulden, das selbst im Übrigen begründete Ansprüche gegen uns herabsetzen oder gar auf null reduzieren kann.

15. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

XI. Urheberschutz

Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dgl. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß hiergegen macht den Käufer schadensersatzpflichtig.

 

XII. Datenschutz

Der Käufer erteilt, soweit gesetzlich erforderlich, seine Einwilligung, dass seine zur Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten seiner gegenüber uns mit der Erfüllung von Aufgaben betreuten Mitarbeiter von uns in unserer EDV-Anlage gespeichert, verarbeitet und ausgewertet werden, wenigstens solange die Geschäftsbeziehung besteht. Wir nutzten die Daten ausschließlich für interne Zwecke und geben sie ausschließlich im für den Forderungseinzug erforderlichen Umfang weiter. Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Käufers geben wir personenbezogene Daten nicht an andere Dritte weiter. Auf schriftliche Anforderung des Käufers werden seine personenbezogenen Daten und jene der Käufermitarbeiter gelöscht, sobald der ihrer Übermittlung an uns zugrundeliegende Zweck entfallen ist.

 

XIII. Datenanalyse

Wir erheben und verarbeiteten anlässlich des Betriebs von uns stammender Systemkomponenten (Hard- und Software) an einem Datennetz zu Zwecken der Mängelvermeidung/-Beseitigung, der Systempflege, der Verbesserung und Entwicklung von Produkten und Diensten sowie deren effizienten Nutzung durch Kunden Daten, die keine personenbezogenen Daten sind. Wenn und soweit diese Daten Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen, werden sie anlässlich der Erhebung so anonymisiert, dass kein Rückschluss auf die betreffenden natürlichen Personen möglich ist. Der Käufer ist hiermit, soweit das gesetzlich erforderlich ist, einverstanden.

 

XIV. Verhaltenskodex

Wir sind Teil der Phoenix Mecano-Gruppe und beachten deren Verhaltenskodex (Code of Conduct), der auf unserer Webseite einsehbar ist.

 

XV. Schlussbestimmungen

1. Der Käufer darf seine Rechte aus diesen allgemeinen Geschäftsbestimmungen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Münster (Deutschland).

3. Soweit gesetzlich zulässig, ist Münster (Deutschland) als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der Einheitlichen Internationalen Kaufgesetze, des Einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs ist ausgeschlossen.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Stand: 08.03.2022

2. Produktgarantie der BEWATEC ConnectedCare GmbH

 

I. Anwendungsbereich

Diese selbständige Garantieerklärung (im Nachfolgenden „Herstellergarantie“ oder „Garantie“) wird seitens der BEWATEC ConnectedCare GmbH (nachfolgend BEWATEC), Orkotten 65, 48291 Telgte (Deutschland), gewährt. Sie tritt neben gesetzliche Gewährleistungsrechte des Ersterwerbers bzw. des ihm während der Garantiezeit nachfolgenden Eigentümers des Produkts, für das garantiert wird, (nachfolgend „Kunde“) gegenüber dem Verkäufer und schränkt diese nicht ein. Berechtigt zum Abschluss dieser Herstellergarantie ist ausschließlich der Erstkäufer eines neu hergestellten Produkts.

 

II. Herstellergarantie

BEWATEC garantiert dem Ersterwerber bzw. des ihm während der Garantiezeit nachfolgenden Eigentümers des Produkts nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, dass die an den Kunden gelieferten BEWATEC Multimediaendgeräte, Halterungen und andere BEWATEC Hardwareprodukte (nachfolgend „Produkt“) innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr (12 Monaten) ab Auslieferungsdatum an den Ersterwerber (Garantiefrist) frei von Material- bzw. Verarbeitungsfehlern oder Material- und Verarbeitungsschäden sein werden.

Ein selbständiges, über das gesetzliche Maß für Mangelhaftung sachlich oder zeitlich hinausgehendes, Recht auf Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag oder Minderung wird nach dieser Herstellergarantie nicht gewährt.

Die derart geltend gemachten Fehler wird BEWATEC nach eigenem Ermessen auf seine Kosten durch Reparatur oder Lieferung neuer oder generalüberholter Teile beheben. Ein Entgelt schuldet der Kunde für die Geltendmachung und Durchführung nach diesem Vertrag berechtigter Garantie nicht.

Sonstige Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz, gegen BEWATEC sind aus dieser Garantieerklärung ausgeschlossen. Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Kunden gegenüber dem jeweiligen Verkäufer werden jedoch durch diese Garantie nicht berührt.

 

III. Spezifische Garantieeinschränkungen

BEWATEC gibt in dieser Herstellergarantie keine weitergehenden Gewährleistungen oder Garantien jeglicher Art als ausdrücklich niedergelegt. Für Software erstreckt sich die Herstellergewährleistung im Rahmen des Vorgenannten lediglich auf die Neulieferung eines defekten Datenträgers. BEWATEC leistet für Software im Übrigen keine Herstellergarantie, insbesondere nicht, dass der Betrieb von Software ohne Unterbrechungen, fehlerfrei oder gemäß eventuellen Absprachen mit dem Verkäufer erfolgt. Für Software gelten die gesondert vereinbarten Vertragsbedingungen (Lizenzbedingungen).

Die Herleitung von Ansprüchen aus Werbeaussagen (z. B. nach § 434b (1) BGB) ist Unternehmern gegenüber ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, soweit diese Werbung BEWATEC nicht zuzurechnen ist, sondern durch nachgeordnete Teile der Vertriebskette erfolgt ist. Für Produkte, etwa Verschleißteile, deren gewöhnlich vorausgesetzte Lebensdauer unter der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfrist liegt, werden Garantieansprüche nicht innerhalb der gesamten Garantiefrist anerkannt. Bei Akkus etwa geht die Leistungsfähigkeit bei gewöhnlicher Inanspruchnahme nach 12 Monaten zurück, weshalb Garantieansprüche hinsichtlich Akkus, insbesondere bezüglich der Leistungsfähigkeit, grundsätzlich nur innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe anerkannt werden.

Im Falle eines Defekts am TFT-Bildschirm gelten die durch die Hersteller vorgegebenen Garantiebedingungen und -zeiten. Verbaut werden Displays nach ISO 13406-2 Fehlerklasse 2 (– Helle Dots: Garantie gilt ab 3 defekten Dots. – Schwarze Dots: Garantie gilt ab 6 defekten Dots. – Gesamtzahl Dotfehler: Garantie gilt ab 8 defekten Dots. – Eine Linie defekter Dots: sofortige Garantie. Es gelten folgende Testbedingungen: – nicht weniger als 30 cm Abstand [direkte Linie] zwischen Bildschirm und Testperson. – Raumtemperatur: 20° C – 40° C. – Beleuchtung: zwischen 300 und 500 Lux).

Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur, wenn

  • das Produkt keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben des Herstellers (gemäß Benutzerhandbuch) abweichenden Gebrauch verursacht sind;

  • das Produkt keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe von durch den Hersteller nicht autorisierten Werkstätten oder sonstiger Dritter schließen lassen. Dies gilt nicht, wenn die Reparatur sachgerecht (so wie vom Hersteller oder autorisierten Werkstätten vorgenommen worden wäre) ausgeführt wurde oder nicht (mit-) ursächlich für den Garantiefall ist und die sich anschließende Reparatur nicht verlängert oder kostenintensiver macht;

  • in das Produkt nur vom Hersteller autorisiertes Zubehör eingebaut wurde;

  • das Produkt nicht unsachgemäß transportiert bzw. verpackt wurde und dadurch beschädigt oder funktionsunfähig wurde; oder

  • das Produkt nicht zweckentfremdet verwendet, die Benutzerhinweise in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung beachtet und es nicht sonst missbräuchlich genutzt wurde, etwa durch den Betrieb des Produkts zusammen mit solchen Geräten oder Programmen, deren Kompatibilität BEWATEC nicht ausdrücklich in Textform zugesagt hat.

Ansprüche aus dieser Garantie setzen voraus, dass der Kunde vor Einsendung des Produkts den für ihn örtlich zuständigen Kundendienst kontaktiert und diesem die Gelegenheit gegeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Tagen eine (telefonische oder netzgestützte) Fehleranalyse durchzuführen. Ansprüche aus der Garantie können anschließend nur durch Übergabe oder Einsendung des Produkts an das vom Kundendienst genannte Reparatur-Center geltend gemacht werden. Die Kosten der Einsendung trägt im ges. zulässigen Umfang der Kunde. Die Kosten der Rücksendung des Produkts übernimmt BEWATEC. Werden Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Produkts durch BEWATEC oder den zuständigen Kundendienst heraus, dass kein Fehler vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, ist BEWATEC berechtigt, die bei der Abwicklung und/oder Reparatur angefallenen Kosten auf Basis der geltenden Sätze von BEWATEC zu erheben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er den Umständen nach nicht erkennen konnte, dass der Garantieanspruch nicht bestand.

Voraussetzung des Garantieanspruchs ist weiterhin die Vorlage der Originalrechnung/des Lieferscheins mit Kauf-/Lieferdatum, wenn BEWATEC das verlangt.

Diese Garantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang und unter den oben genannten Voraussetzungen für jeden späteren, in der EU ansässigen künftigen Eigentümer des Produkts, sofern er auch über die originale Rechnung verfügt.

 

IV. Keine gesonderte Haftungsgrundlage aus dieser Garantieerklärung

Schadensersatzansprüche, die aus einer etwa mangelhaften Lieferung oder der nicht ordnungsgemäßen Durchführung einer sonstigen Leistung von BEWATEC im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiereparaturen aufgrund dieser Herstellergarantie entstehen könnten, sind ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere jede Haftung für Datenverlust und entgangenen Gewinn des Kunden. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit der Schaden von BEWATEC vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die BEWATEC garantiert hat, für Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden und für Ansprüche auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes.

 

V. Recht

Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

VI. Kontaktinformationen

Zur Geltendmachung von Garantieansprüchen oder bei Fragen an den Support können Kunden sich an BEWATEC ConnectedCare GmbH, Support, Orkotten 65, 48291 Telgte (Deutschland), Tel. +49 2504 7337-0, Fax. +49 2504 7337-190, E-Mail: info@bewatec.com wenden oder Kontakt über die Website (www.bewatec.com) aufnehmen.

 

VII. Verhaltenskodex

Wir sind Teil der Phoenix Mecano-Gruppe und beachten deren Verhaltenskodex (Code of Conduct), der auf unserer Webseite einsehbar ist.

 

Stand: 08.03.2022

3. Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen für BEWATEC ConnectedCare Software – Kunde der BEWATEC ConnectedCare GmbH

 

geltend zwischen der

BEWATEC ConnectedCare GmbH
Orkotten 65
48291 Telgte

und deren Kunden (nachfolgend „KUNDE“), welche Module der BEWATEC ConnectedCare Plattform in ihren Einrichtungen nutzen.

Vorbemerkung:

BEWATEC stellt innovative netzwerkgestützte Multimediaendgeräte für Patienten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen her und vertreibt sie international. Auf diese Multimediaendgeräte können über Netzwerke Applikationen, Services und/oder Anwendungsprogramme (nachfolgend „Module“) auf die genannten Multimediaendgeräte und/oder eigene Endgeräte der Nutzer geladen und mit einer BEWATEC Serverinfrastruktur genutzt werden. Weiter stellt BEWATEC eine Applikation zur Verfügung, die Patienten zur zeitlich unbeschränkten Nutzung auf ihre privaten Handheld-Geräte installieren können, um von BEWATEC im Zeitpunkt des mit dieser erfolgenden jeweiligen Zugriffs jeweils lizenzierte Funktionen des zuvor beschriebenen BEWATEC ConnectedCare Systems zu nutzen.  Zudem hat BEWATEC sich durch die jeweiligen Rechteinhaber im Wege der Unterlizenzierung die Möglichkeit einräumen lassen, seinen Kunden zur Nutzung durch deren Patienten auf den Multimediaendgeräten die verschiedensten multimedialen Inhalte in elektronischem Format für den platzgebundenen Konsum bereitzustellen. Das System ist modular und wird von BEWATEC als ConnectedCare Plattform angeboten.

Der KUNDE ist daran interessiert, bestimmte Module der ConnectedCare Plattform zu nutzen und Patienten multimediale Inhalte zugänglich zu machen.

BEWATEC ist bereit, dies dem KUNDEN unter den nachfolgenden Bedingungen zu ermöglichen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Vertragsbedingungen ('Vertragsbedingungen')gelten in Bezug auf ihren Regelungsgegenstand ausschließlich. Abweichende Bedingungen des KUNDEN erkennt BEWATEC nicht an, es sei denn, BEWATEC stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn BEWATEC in Kenntnis abweichender Bedingungen des KUNDEN eine Leistung vorbehaltlos ausführt.

(2) Mündliche Nebenabreden in Bezug auf den unten beschriebenen Vertragsgegenstand sind nicht getroffen. Alle Nebenabreden oder Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch Schriftform verzichtet werden.

 

§ 2 Geltungsbeginn

(1) Das den Vertragsgegenstand betreffende Vertragsverhältnis zwischen BEWATEC und dem KUNDEN kommt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung entweder

(a) durch den Abschluss einer den Vertragsgegenstand betreffenden Vereinbarung des KUNDEN mit BEWATEC in Textform, die sich auf diese Vertragsbedingungen bezieht; oder
(b) durch eine den Vertragsgegenstand betreffende Auftragsbestätigung in Textform durch BEWATEC an den Kunden, die sich auf diese Vertragsbedingungen bezieht; oder
(c) durch eine im  passwortgeschützten Onlinezugang von BEWATEC unter Verwendung der Kennung und des Passworts des KUNDEN elektronisch abgegebene Zustimmungserklärung zustande. Dem liegt ein dediziertes Rollenkonzept zugrunde.

(2) Soweit BEWATEC einen mündlich erteilten Auftrag in Textform bestätigt, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung unter Einschluss dieser Vertragsbedingungen zustande, soweit der KUNDE nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung dem Inhalt in Textform widerspricht.

 

§ 3 Vertrags- & Leistungsgegenstand

(1) Gegenstand der Leistungen nach diesen Vertragsbedingungen sind während der Vertragsdauer der Bezug und die Nutzung durch den KUNDEN der von BEWATEC elektronisch über ein Netzwerk für den KUNDEN zu dessen Nutzungszwecken und jenen der Endnutzer installierten Anwendungsprogramme (auch genannt: Module).

(2) BEWATEC stellt dem KUNDEN während der Vertragsdauer über die per Fernzugriff erreichbare BEWATEC ConnectedCare Plattform gesonderte Programme (Module) zur patientenorientierten Individualisierung  zum kostenpflichtigen oder kostenfreien Herunterladen, zur Installation und zur Nutzung auf freigeschalteten Endgeräten (Vertragsgeräte) im jeweils lizenzierten Umfang zur Verfügung.

(3) Die Lizenz- und Gewährleistungsbedingungen von BEWATEC für die auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform angebotenen Module sind in ihrer zum Lizenzierungszeitpunkt geltenden Version in der BEWATEC ConnectedCare Plattform anzeigt- und herunterladbar. Der KUNDE ist vor Lizenznahme auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform verpflichtet, diese Bedingungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen und stimmt diesen durch Nutzung zu.

(4) Soweit die Module nicht von BEWATEC, sondern von Drittanbietern stammen, stellt BEWATEC die Möglichkeit zum Herunterladen und zur Lizenznahme in deren Namen und Auftrag zur Verfügung und vermittelt die Programmlizenzen für diese Drittanbieter.

(5) Für den Leistungsumfang und die Lizenzbestimmungen jedes Moduls ist die vom Anbieter bereitgestellte und von diesem zu verantwortende Beschreibung maßgebend, die auch auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform über einen Webbrowser abrufbar ist. Der KUNDE ist vor Lizenznahme auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform verpflichtet, diese Bedingungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen und stimmt diesen durch Nutzung zu.

(6) Vorbehaltlich abweichender, auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform aufrufbarer bzw. auswählbarer Lizenzbestimmungen, erfolgt die Lizenzierung eines Moduls als Einzelgerätelizenz, die berechtigt, das Modul bestimmungsgemäß auf einem Vertragsgerät unbeschränkt für die Zeit, während der dieses Modul mit der Systemumgebung kompatibel ist, zu benutzen. Dieses einfache Nutzungsrecht berechtigt den KUNDEN nicht, das Modul zu einem beliebigen Zeitpunkt für eine größere Anzahl von Vertragsgeräten zu benutzen, als jene, für die eine Lizenzgebühr gezahlt wurde. Eine Upgrade- oder Updateberechtigung sowie eine Pflicht zur Programmwartung seitens des Anbieters sind mit der Lizenzierung gemäß diesen Vertragsbedingungen nicht verbunden, sondern folgen ggf. aus gesonderter Vereinbarung oder Gesetz. Jedoch gelten im Falle eines Updates oder eines Upgrades diese Bedingungen auch für diese.

(7) Das Herunterladen, die Installation sowie die Nutzung von Modulen des KUNDEN, die dieser selbst für den eigenen Bedarf auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform eingestellt hat bzw. einstellen lassen hat, unterliegen nicht diesem Vertrag, sondern einer gesonderten Vereinbarung zwischen BEWATEC und dem KUNDEN.

(8) Für in Zusammenhang mit den Modulen auf Servern beim Kunden installierte Software, die beim Betrieb der BEWATEC ConnectedCare Plattform benutzt und von BEWATEC überlassen wird, gelten folgende Bestimmungen:

(8.1) Der KUNDE ist berechtigt, jede ordnungsgemäß einlizenzierte Programmkopie bestimmungsgemäß auf der Hardware zu nutzen, die nach den Produktspezifikationen von BEWATEC für die Nutzung mit dem Programm vorgesehen ist. Die Nutzung des Programms für eine größere Anzahl von Endgeräten, als jene die vereinbart ist, erfordert jeweils eine gesonderte gerätebezogene Lizenz und wird von dieser Nutzungserlaubnis nicht erfasst.

(8.2) Das in Nr. 8.1 eingeräumte Nutzungsrecht ist eine einfache, nicht ausschließliche Lizenz ohne Recht zur Unterlizenzierung oder sonstigen Nutzungsüberlassung an Dritte, wenn eine Unterlizenzierung nicht besonders ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

(8.3) BEWATEC stellt zum Download Sicherungskopien der lizenzierten Software zur Verfügung. Eine Übertragung von Rechten an Sicherungskopien oder des Rechts zur Erstellung einer Sicherungskopie ist nicht zulässig. Der KUNDE ist, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes angeordnet ist, nicht berechtigt, Kopien des Programms anzufertigen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, kommerzielle Hosting-Dienste mit ihm bereitzustellen oder auf elektronischem Weg das Programm von einem Computer auf einen anderen oder über ein Netzwerk zu übertragen, wenn derartiges nicht gesondert im Vertrag zwischen ihm und BEWATEC vereinbart ist.

(8.4) Über den in §§ 69 d, 69 e deutsches Urheberrechtsgesetz zwingend vorgesehenen gesetzlichen Handlungsrahmen hinaus ist der KUNDE nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, generell ein Reverse Engineering vorzunehmen oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln, außer und nur soweit das anwendbare Recht diese Einschränkung nicht untersagt.

(8.5) Für die Verwendung von als Update oder Upgrade gekennzeichneten Programmen oder Programmbestandteilen muss der KUNDE über eine gültige Lizenz für die vorherige Version verfügen. Nach dem Installieren des Updates oder Upgrades ist der KUNDE nicht mehr zur Verwendung der ursprünglichen Software berechtigt, welche die Voraussetzung für den KUNDEN für das Update oder Upgrade bildet, außer als Teil des Programms in der mit dem Update oder Upgrade ergänzten Form. Letzteres gilt dann nicht, wenn das Update oder Upgrade nicht ordnungsgemäß funktioniert. In diesem Fall ist der Endnutzer berechtigt, die vorangehende letzte Version wieder zu installieren, wodurch die an der alten Version bestehende Lizenz wiederauflebt.

(8.6) Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte: Alle in diesen Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich dem KUNDEN eingeräumten Rechte verbleiben bei BEWATEC. Die Software von BEWATEC ist durch Urheberrechtsgesetze und durch andere Gesetze sowie Abkommen über das geistige Eigentum geschützt. BEWATEC oder deren Entwicklungs- und/oder Vertriebspartner halten an der Software Eigentum und Urheberrechte. Die dem KUNDEN in diesen Vertragsbedingungen eingeräumte-Lizenz gewährt dem KUNDEN keinerlei Rechte an Marken oder sonstigen Kennzeichnungen von BEWATEC oder deren Entwicklungs- und/oder Vertriebspartnern.

(8.7) Testlizenzen berechtigen ausschließlich zur Verwendung der Software im Rahmen des Testens und des Evaluierens der Software während des Testzeitraums. Zu jeglicher weiteren Nutzung ist der KUNDE nicht berechtigt. Ausnahmen hierzu können schriftlich getroffene Sondervereinbarungen zwischen KUNDEN und BEWATEC sein.

(8.8) Software wird von BEWATEC lizenziert, d.h. zur zeitlich begrenzten Nutzung im vereinbarten Umfang überlassen.

(8.9) Soweit die Software/Modul in Zusammenhang mit Datendiensten verwendet wird, etwa den Bezug von multimedialen Inhalten (z.B. Podcasts, Streamingdiensten, digitalen Publikationen, TV-on-demand, usw.), gewährt diese Vereinbarung an den Multimediainhalten keinerlei Rechte. Für die Nutzung der Multimediainhalte gelten gesonderte, deren Bezug zugrunde zulegende Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers (Anbieters).

 

§ 4 Interoperabilität, Schnittstellen und Softwareintegration

(1) Module, die auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform zum Herunterladen für den KUNDEN bereitgestellt werden und andere diesem Vertrag unterfallende Programme, wurden im Auftrag des Anbieters auf ihre Funktionsfähigkeit innerhalb der zum Zeitpunkt der Vorlage zur Prüfung durch den Anbieter existierenden Version der Systemsoftwareumgebung geprüft und zertifiziert und sind damit in dieser Systemumgebung grundsätzlich lauffähig/nutzbar.

(2) Es obliegt dem KUNDEN, auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform vor dem Herunterladen und der Lizenznahme an einem Modul oder anderer Software die dort von BEWATEC zum Abruf bereitgestellte Übersicht über die Termine für Aktualisierungen der Systemsoftware sowie die Informationen über die Systemsoftwareversion, für die dieses Modul zertifiziert ist, einzusehen und auf Basis dieser Information zu entscheiden, ob die Anschaffung dieser Version des Moduls lohnenswert ist, denn deren grundsätzliche Funktionalität ist in der Softwareumgebung nur für die Version gewährleistet, für die eine Zertifizierung erfolgt ist. Im Regelfall wird BEWATEC aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Zertifizierung eines Moduls eine grundsätzliche Aufwärtskompatibilität bei Aktualisierungen der Systemsoftware sicherstellen, der KUNDE hat hierauf jedoch keinen Anspruch.  Sollte ein Modul aus Versehen heruntergeladen und installiert worden sein, oder sollte eine online erfolgte Beschaffung eines Moduls gegen vergaberechtliche Vorgaben verstoßen, so hat der Kunde das Recht, die Beschaffung innerhalb von 14 Tagen ab dem Beschaffungsakt rückgängig zu machen. Damit entfällt für dieses Modul jedes Nutzungsrecht des Kunden. Eine etwaige gesonderte Vergütung für dieses Modul entfällt und insoweit etwa schon gestellte Rechnungen werden dem Kunden gutgeschrieben. Dies gilt nicht, wenn der KUNDE dieses Modul innerhalb der 14 Tage mehr als 2 Stunden nutzt, es sei denn, er kann darlegen, dass er dies nicht zu vertreten hat. Das Vertragsverhältnis und dessen Gegenstand im Übrigen werden hiervon nicht berührt.

(3) Von BEWATEC selbst angebotene Module werden von BEWATEC regelmäßig dem aktuellen Stand der Systemumgebung angepasst und können vom KUNDEN zum gewünschten Zeitpunkt (d.h. ggf. zeitgleich) mit einer Aktualisierung der Systemsoftware zu den auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform angegebenen Preisen einlizenziert, heruntergeladen und installiert werden.

(4) Für von Drittanbietern einlizenzierte Module besteht keine Pflicht der BEWATEC zur Aktualisierung und zur Herstellung der Interoperabilität mit Aktualisierungen der Systemsoftware. Soweit derartige Aktualisierungen von Modulen durch Drittanbieter vorgenommen werden, können diese dann ab Zertifizierung zu den in der BEWATEC ConnectedCare Plattform angegebenen Preisen beim Dritten einlizenziert, heruntergeladen und installiert werden.

(5) Soweit der KUNDE aufgrund zwingenden Rechts berechtigt ist, selbst Maßnahmen zur Herstellung der Interoperabilität zu treffen und diese ergreifen sollte, weist BEWATEC darauf hin, dass das gesamte internetbasierte Verwaltungssystem und auch die auf den Vertragsgeräten installierte Software dahin ausgelegt ist, dass eine im Normalfall stabile und nach menschlichem Vermögen fehlerfreie bestimmungsgemäße Benutzung aller auf den Vertragsgeräten installierten Komponenten möglich ist. Der KUNDE erkennt deshalb an, dass jede solcher Maßnahmen vom oder für den KUNDEN auf dessen eigene Kosten und eigenes Risiko erfolgt. Entstehen aufgrund einer solchen Maßnahme Inkompatibilitäten, Fehler oder Betriebsstörungen, bestehen seitens BEWATEC oder des Drittanbieters des betreffenden Moduls keinerlei Pflichten zu deren Beseitigung. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass eine von BEWATEC als standardisierte Schnittstelle bezeichnete Komponente nicht dem aktuellen für die standardisierte Schnittstelle geltenden Standard entspricht (fehlende Sicherheitspatch und/oder fehlende Aktualisierungsanspassungen an die Spezifikation des Standards). Ebenso ausgenommen ist der Fall, dass die vom KUNDEN veranlasste/vorgenommene Maßnahme sachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wird BEWATEC mit der Behebung dieser Inkompatibilitäten, Fehler oder Betriebsstörungen beauftragt und nimmt diesen Auftrag an, hat der KUNDE die im Zuge der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung die BEWATEC entstandenen Aufwendungen gemäß deren jeweils aktueller Preisliste für Dienstleistungen zu vergüten. BEWATEC ist berechtigt, das geänderte Modul, welches die Störung verursacht, von den Endgeräten des KUNDEN zeitweilig oder auf Dauer zu entfernen, wenn das nach dem Ermessen von BEWATEC das geeignete Mittel zur Fehlerbehebung ist.

 

§ 5 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) BEWATEC leistet dem KUNDEN in Bezug auf von BEWATEC selbst angebotene Module die ordnungsgemäß lizenziert und bestimmungsgemäß benutzt werden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für Mängel, soweit diese Gewährleistung nicht in den vereinbarten Lizenzbedingungen ausdrücklich wirksam anders geregelt ist.

(2) Im Rahmen des vorangehenden Absatzes (1) gewährleistet BEWATEC damit gegenüber dem KUNDEN während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ab Lizenznahme auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform die Brauchbarkeit der jeweiligen Module für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch (Integrationsleistung); das heißt die Nutzung der Modul für den für sie auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform angegebenen Zweck auf Vertragsgeräten unter der dazu von BEWATEC angegebenen Version des Betriebssystems, der verbundenen Hardware und deren angegebener Version.

(3) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung, die in der Beschreibung der Funktionalitäten für den vertraglich zugrunde gelegten Zweck nicht erbringt und sich dies mehr als nur unwesentlich auf die Eignung der Software zur vertragsgemäßen Nutzung auswirkt. Ein Mangel liegt somit abweichend von § 434, § 475b BGB erst dann vor, wenn die Software den subjektiven Anforderungen nicht entspricht, d.h. sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat und/oder sich für die nach dem Kauf-/Lizenz-/Dienstleistungsvertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet und/oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör, inkl. Montage-, Installations- und Betriebsanleitungen übergeben/geliefert wurde. Eine Gewährleistung bei dem Nichtvorliegen der objektiven Anforderungen, d.h. wenn die Software sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die übliche Beschaffenheit nicht aufweist, ist ausgeschlossen.

(4) Mängel sind unter Angabe der Priorität über die BEWATEC Hotline unverzüglich zu melden. BEWATEC verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des KUNDEN innerhalb einer angemessenen und verkehrsüblichen Reaktionszeiten Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einzuleiten. Gleichzeitig wird BEWATEC dem KUNDEN eine Einschätzung, zu der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben. Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung erfolgen im Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten von BEWATEC unter Berücksichtigung ihrer vertraglichen Pflichten. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht. BEWATEC ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Störungen auch außerhalb ihrer und der Geschäftszeiten des KUNDEN zu beheben; dies jedoch nur, wenn der KUNDE hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang leistet.

(5) BEWATEC ist zunächst eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung einzuräumen (Nacherfüllung). BEWATEC kann auftretende Mängel nach eigener Wahl durch folgende Maßnahmen beseitigen:

a) Mängelbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Systeme des KUNDEN;
b) Vorschlag an den KUNDEN zur Umgehung des Mangels oder zur Mangelbeseitigung;
c) Für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort, wobei die konkret zu ergreifenden Maßnahmen im Ermessen von BEWATEC stehen;

(6) Bedingt eine Maßnahme die Einführung eines neuen Softwarestandes, ist der KUNDE zur Mitwirkung verpflichtet. Zumutbare und dem Aufwand entsprechende Funktionserweiterungen, die mit einem neuen Release / Updatestand einhergehen, sind vom KUNDEN in dem Fall als Mangelbeseitigungsmaßnahme zu akzeptieren. Der KUNDE wird grundsätzlich deshalb eine ihm von BEWATEC im Rahmen der Beseitigung des Mangels angebotene neue Version der Software übernehmen. Ausgenommen von der Übernahme sind grundlegende Upgrades, die unzumutbare Betriebsfolgekosten beim KUNDEN verursachen.

(7) Bei Mängeln, die den Betriebsablauf nicht erheblich behindern, kann die Behebung durch Zurverfügungstellung einer Software auf den nächsten geeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem BEWATEC gemäß ihrer Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung stellen wollte.

(8) Die Software einschließlich der Pflegeleistungen, wie z.B. Updates, darf nicht für vertragsfremde Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Mangelbeseitigung im Rahmen der Softwarepflege ist ausschließlich der BEWATEC vorbehalten. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass BEWATEC nicht in der Lage ist, einen Mangel zu beheben. Vor der Einschaltung eines Dritten ist die Zustimmung in Textform der BEWATEC einzuholen, die nicht willkürlich verweigert werden darf.

(9) Für Module, die über die BEWATEC ConnectedCare Plattform vom KUNDEN von Dritten direkt einlizenziert werden, leisten ausschließlich diese Dritten gemäß den von ihnen jeweils dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Bedingungen Gewähr. Sachmängel- und Schadenersatzansprüche gegen BEWATEC wegen Mängeln dieser Dritt-Module bestehen nicht. Diese kann der KUNDE direkt bei dem jeweiligen Drittanbietern geltend machen.

(10) Jedoch hat BEWATEC die Dritten, die über die BEWATEC ConnectedCare Plattform Module anbieten, vertraglich verpflichtet, gegenüber dem KUNDEN die Gewährleistung zu übernehmen. Maßgebend sind dabei die Lizenz- und/oder Gewährleistungsbedingungen, die von dem Dritten zusammen mit dem Modul über die BEWATEC ConnectedCare Plattform bereitgestellt werden.

(11) Mängelansprüche bezüglich Drittsoftware sind direkt gegenüber dem Drittanbieter an der in dessen Lizenzbedingungen angegebenen bzw. auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform hinterlegten Anschrift geltend zu machen. Unabhängig hiervon wird BEWATEC bei ihrer Hotline eingehende Mängelanzeigen, die möglichst präzise sein sollten, an den jeweiligen Drittanbieter zur Veranlassung weiterleiten und den KUNDEN bei der Geltendmachung berechtigter Gewährleistungsansprüche gegen den Drittanbieter in angemessenem Umfang unterstützen, wenn dieser seinen Gewährleistungspflichten nicht nachkommt und der KUNDE BEWATEC ausreichend informiert.

 

§ 6 Lizenzgebühr

(1) Die vereinbarten Lizenzgebühren sind, vorbehaltlich abweichender Sondervereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedürfen, im Voraus zu entrichten; und zwar unabhängig davon, ob die Lizenzierung durch BEWATEC erfolgt oder durch einen Drittanbieter, für den BEWATEC die Lizenz lediglich vermittelt und entsprechend die Lizenzgebühren für diesen einzieht.

(2) Die Höhe der jeweils zu zahlenden Lizenzgebühr, die von der Anzahl der lizenzierten Vertragsgeräte abhängig ist, ergibt sich, vorbehaltlich abweichender Sondervereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedürfen, aus den zum Zeitpunkt der Lizenznahme auf der BEWATEC ConnectedCare Plattform angezeigten Preisen, die jeweils zuzüglich gesetzlicher MwSt. gelten.

(3) Soweit sie nicht im System von BEWATEC bereits hinterlegt sind, ist der KUNDE verpflichtet, vor Lizenznahme alle für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erforderlichen Angaben, so wie vom System gefordert, zu machen. Dazu gehört unter anderem die Angabe der USt-IdNr. und der Bankverbindung, über welche die Bezahlung abgewickelt wird. Der KUNDE verspricht, dass diese Angaben alle der Wahrheit entsprechen.

(4) Die Rechnungsstellung an den KUNDEN darf elektronisch erfolgen, wenn und soweit die elektronisch erstellte Rechnung den Formvorschriften des anwendbaren (Steuer-) Rechts für elektronische Rechnungen im Zeitpunkt der Erstellung und Versendung entspricht. Sollte eine elektronisch erstellte Rechnung diesen Anforderungen nicht genügen, zeigt der KUNDE dies unverzüglich der BEWATEC an. Sollte dies nicht geschehen, sind Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Ereignisses ausgeschlossen.

(5) Die Bezahlung der Rechnung erfolgt per Überweisung, per Kreditkarte, oder PayPal bzw. andere, im Fälligkeitszeitpunkt von BEWATEC angebotene Bezahldienste, oder Abbuchungsermächtigung, wenn nicht im Einzelfall mit dem KUNDEN Zahlung durch Überweisung schriftlich vereinbart ist. BEWATEC ist berechtigt, das Freischalten der lizenzierten Module zum Herunterladen von dem Eingang der Zahlung abhängig zu machen. Die Kosten für Rücklastschriften, oder von Widerrufen, werden vom KUNDEN getragen, es sei denn, es liegt ein von BEWATEC zu vertretender Fehler vor.

(6) Ist in Abweichung vom vorangehenden Absatz (5) Zahlung durch Überweisung vereinbart, tritt die Fälligkeit sofort ein. Mit Ablauf des 30. Tages ab Rechnungsdatum tritt bei Nichtzahlung ohne weiteres Verzug ein, auf § 286 BGB wird hingewiesen.

(7) Sollte der KUNDE in Verzug geraten und trotz einer entsprechenden Warnung, die auch elektronisch an eine vom KUNDEN angegebene elektronische Adresse erfolgen kann, die Rechnung nicht vollständig bezahlen, ohne dass in Bezug auf die Module ein angezeigter Mangel vorliegt, ist BEWATEC berechtigt,  nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist in Textform, frühestens jedoch nach 3 Monaten seit dem Datum der Mahnung, das betreffende Modul bis zur vollständigen Bezahlung außer Funktion zu stellen.

 

§ 7 Haftungsumfang

(1) Eine Haftung von BEWATEC für Module, die der KUNDE selbst erstellt hat oder hat erstellen lassen und über die BEWATEC Plattform auf seine Geräte installiert, sowie dafür, dass diese mit anderen, auf diesen Geräten installierten Programmen fehlerlos bzw. kompatibel genutzt werden können, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn BEWATEC zuvor die Funktionalität und Kompatibilität auf eine qualifizierte Anfrage des KUNDEN in Textform hin, die eine genaue Beschreibung des Vorhabens enthalten hat, in Textform zugesichert hat. BEWATEC ist jedoch grundsätzlich bereit, den KUNDEN entgeltlich bei der Problembeseitigung zu unterstützen oder eine entsprechende Unterstützung zu vermitteln.

(2) Die Haftung von BEWATEC für Module, die der KUNDE von Dritten, technisch vermittelt durch BEWATEC über die BEWATEC Plattform, gekauft (lizenziert) hat, richtet sich nach den dazu geltenden Bedingungen des jeweiligen Dritten, bzw. dem anwendbaren Gesetz. Haftungsrechtliche Ansprüche bestehen insoweit ausschließlich zwischen dem KUNDEN und dem erwähnten Dritten. BEWATEC ist jedoch grundsätzlich bereit, in für BEWATEC vertretbarem Umfang zwischen dem KUNDEN und dem Dritten zu vermitteln, um die Problem-/Fehlerbeseitigung zu fördern. BEWATEC weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Kauf/Lizenzierung von Produkten Dritter zusätzlich zu diesem Vertrag auch die allgemeinen Bedingungen, bspw. in Form von Endnutzervereinbarungen etc., des Dritten gelten und vom KUNDEN zu beachten sind.

(3) Werbende Aussagen, Programmbeschreibungen oder -spezifikationen sowie mündliche und andere Angaben bzw. Zusagen in Bezug auf Module von Dritten sind deren Aussagen und können BEWATEC nicht zugerechnet werden, es sei denn, BEWATEC macht sich diese ausdrücklich und unmissverständlich zu Eigen. BEWATEC treffen keine Pflichten zur Prüfung oder Überwachung derartiger Aussagen und auch keine diesbezüglichen Hinweispflichten.

(4) BEWATEC haftet im Rahmen der Leistungen nach diesen Vertragsbedingungen verschuldensgradabhängig nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, haftet BEWATEC auch für fahrlässige Verletzung. Ebenso haftet BEWATEC auch für fahrlässige und vorsätzliche Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit. BEWATEC übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Rahmen der Mangelbeseitigung durch Dritte an den von diesen lizenzierten Modulen entstehen.

(5) Im Haftungsfall ist unter Ausnahme von vorsätzlich durch BEWATEC herbeigeführten Schäden die Haftung der Höhe nach wie folgt beschränkt:

(a) bei einem von BEWATEC an den KUNDEN lizenziertem Modul, die zurechenbar ursächlich für den Schadenseintritt ist, auf maximal den Betrag, der vom KUNDEN an BEWATEC für dieses Modul im Zeitraum von drei Jahren gezahlten Lizenzgebühren, berechnet zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses; oder
(b) bei Schäden, die in Zusammenhang mit Moduls dritter Anbieter entstehen, auf maximal € 5.000,-.

(6) Jedenfalls ist die Haftung von BEWATEC je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden.

(7) Der KUNDE ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherungen durchzuführen. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet BEWATEC insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der KUNDE es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(8) Soweit BEWATEC dem KUNDEN Software auf Zeit überlässt, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss erkennbar vorhanden waren, ausgeschlossen.

(9) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BEWATEC.

(10) Diese Vereinbarung ist von weiteren zwischen dem KUNDEN und BEWATEC bestehenden Verträgen rechtlich unabhängig. Eine Kündigung dieser Vereinbarung wirkt sich damit nicht auf weitere Verträge aus. Für diese muss ggf. eine gesonderte schriftliche Kündigung erfolgen.

 

§ 8 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Für jedes einzelne Modul können diese Vertragsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft durch dauerhafte Einstellung des Bezugs der betreffenden Module durch den KUNDEN gekündigt werden mit optionaler Mitteilung in Textform. Nimmt der KUNDE danach den Bezug der Module durch Herunterladen auf seine Geräte wieder auf, treten diese Vertragsbedingungen wieder ohne weiteres sofort in Kraft. Die Fortgeltung dieser Vertragsbedingungen für andere Module wird damit nicht berührt.

(2) In gleicher Weise kann der KUNDE diese Vertragsbedingungen für alle Module mit Wirkung für die Zukunft durch dauerhafte Einstellung des Bezugs aller Module kündigen mit optionaler Mitteilung in Textform. Nimmt der KUNDE danach den Bezug eines Moduls durch Herunterladen auf seine Geräte wieder auf, treten diese Vertragsbedingungen wieder ohne weiteres sofort in Kraft.

(3) Ein Fall der Anwendung des vorangehenden Absatzes (1) oder (2) berührt nicht die vom KUNDEN anlässlich des Herunterladens mit dritten Anbietern des jeweiligen Moduls geschlossenen Lizenzverträge. Die Beendigung, Rückabwicklung sowie alle weiteren vertraglichen Ansprüche für mit Dritten abgeschlossene Verträge richten sich nach den für die jeweilige Module mit den Dritten abgeschlossenen, rechtlich selbstständigen Vereinbarungen, sodass dazu gegenüber dem jeweiligen dritten Anbieter die notwendigen Erklärungen abzugeben sind. Die Geltung dieser Vertragsbedingungen wird von der Beendigung von Verträgen mit Dritten über die Nutzung von Modulen nicht berührt.

(4) Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung dieser Vertragsbedingungen aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KUNDEN der Insolvenzverwalter den Eintritt in diesen Vertrag verweigert.

 

§ 9 Abtretungen etc.

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Ausgenommen hiervon sind Forderungen von BEWATEC auf Zahlung. Die Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

§ 10 Datenanalyse

BEWATEC erhebt und verarbeitet anlässlich des Betriebs von BEWATEC ConnectedCare Systemkomponenten (Hard- und Software) an einem Datennetz zu Zwecken der Mängelvermeidung/-Beseitigung, der Systempflege, der Verbesserung und Entwicklung von Produkten und Diensten sowie deren effizienten Nutzung Daten, die keine personenbezogenen Daten sind. Wenn und soweit diese Daten Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen, werden sie anlässlich der Erhebung so anonymisiert, dass kein Rückschluss auf die betreffenden natürlichen Personen möglich ist. Der KUNDE ist hiermit, soweit das gesetzlich erforderlich ist, einverstanden.  Die nach dem vorangehenden Satz erhobenen, kundenbezogene Daten, mit Ausnahme von personenbezogenen  Daten, werden von BEWATEC dem KUNDEN in einem mit dem Analyse-Tool MATOMO lesbaren Format zur Verfügung gestellt. Der KUNDE erhält über den Bezug eines Analyse-Tools (MATOMO) die Möglichkeit, die Daten in einem Dreistufenkonzept bis zu 100% für sich zu nutzen. BEWATEC ist nicht verpflichtet, dem Kunden derartige Daten zur Verfügung zu stellen, die BEWATEC nicht für eigene im Rahmen von § 10 Satz 1 verfolgte Zwecke erhebt. Die Rechte aus der DSGVO bleiben unberührt.

 

§ 11 Anwendbares Recht & Streiterledigung

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Meinungsverschiedenheiten wollen die Parteien möglichst früh nach ihrem Auftreten durch Verhandlungen lösen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster (Sitz von BEWATEC). BEWATEC ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen.

 

§ 12 Verhaltenskodex

Wir sind Teil der Phoenix Mecano-Gruppe und beachten deren Verhaltenskodex (Code of Conduct), der auf unserer Webseite einsehbar ist.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen enthalten in Bezug auf ihren jeweiligen Regelungsgegenstand alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, soweit nicht schriftlich Sondervereinbarungen getroffen wurden. Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen und bedürfen für das Wirksamwerden der Schriftform

(2) Änderungen und Ergänzungen des in diesen Vertragsbedingungen vereinbarten Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch Vereinbarung in Schriftform verzichtet werden.

(3) Der KUNDE ist damit einverstanden, dass BEWATEC ihn in seine Kundenreferenzliste aufnimmt und damit Werbung treibt, dass der KUNDE auf das Angebot von BEWATEC zurückgreift und dieses in seiner Einrichtung nutzt. Gleichzeitig wird dem KUNDEN das Recht eingeräumt, damit Werbung zu treiben, dass er Geräte und Services von BEWATEC in seiner Einrichtung anbietet.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des in diesen Vertragsbedingungen vereinbarten Vertragsinhalts ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. (5) Ergänzend gelten subsidiär die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der BEWATEC ConnectedCare GmbH.

 

Stand: 08.03.2022

4. Allgemeine Bedingungen der BEWATEC ConnectedCare GmbH über die Lieferung von Multimediainhalten zur Nutzung auf BEWATEC Multimediasystemen

 

der

BEWATEC ConnectedCare GmbH
Orkotten 65
48291 Telgte

für Geschäfte mit Kunden (nachfolgend „KUNDE“), die BEWATEC Multimediasysteme in ihren Einrichtungen nutzen.

Vorbemerkung:
BEWATEC hat von einem so genannten Content Aggregator eine Unterlizenz eingeräumt erhalten, die es BEWATEC ermöglicht, den KUNDEN mit einem breiten Angebot an digital verfügbaren Print-, Audio- und Video-Inhalten (VoD, AoD, PoD) zu versorgen,  zum Zwecke des Konsums dieser Multimediainhalte durch die Patienten am Krankenbett.
Zu diesem Zweck wird der Content Aggregator die Multimediainhalte auf einen Server stellen, dessen Inhalt 1:1 auf einen bei BEWATEC installierten Server sowie von dort auf einen im Hause des KUNDEN installierten Server gespiegelt wird.
Die Patienten haben an ihrem Krankenbett über die dort jeweils installierten BEWATEC Multimediaendgeräte Zugriff auf alle Multimediainhalte. Auf der Hardware ist eine Software installiert, über die die Patienten den jeweils gewünschten Multimediainhalt auswählen und einmalig konsumieren können. Die jeweilige Nutzung durch die Patienten wird softwareseitig erfasst. Die Abrechnung der anfallenden Gebühren für die Nutzung erfolgt zwischen Patient und dem KUNDEN über ein Prepaid-Chipkartensystem oder vergleichbare Systeme des KUNDEN. Der KUNDE zahlt für jede Nutzungshandlung eines Patienten Gebühren an BEWATEC gemäß diesem Vertrag. Dies vorausgeschickt, vereinbaren BEWATEC und der KUNDE Folgendes:

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehend ausgeführten Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des KUNDEN erkennt BEWATEC nicht an, es sei denn, BEWATEC stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zu. Diese Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn BEWATEC in Kenntnis abweichender Bedingungen des KUNDEN eine Leistung vorbehaltlos ausführt.

(2) Mündliche Nebenabreden in Bezug auf den unten beschriebenen Vertragsgegenstand sind nicht getroffen.

 

§ 2 Geltungsbeginn

(1) Das den Vertragsgegenstand betreffende Vertragsverhältnis zwischen BEWATEC und dem KUNDEN kommt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung entweder

(a) durch eine den Vertragsgegenstand betreffende Auftragserteilung in Textform des KUNDEN und Annahme in Textform dieses Auftrags durch BEWATEC; oder

(b) durch ein den Vertragsgegenstand betreffendes Angebot in Textform von BEWATEC und Auftragserteilung des KUNDEN in Textform; oder

(c) durch eine auf im passwortgeschützten Kundenbereich der Webseite von BEWATEC unter Verwendung der Kennung und des Passworts des KUNDEN elektronisch abgegebene Zustimmungserklärung zustande.

(2) Soweit BEWATEC einen mündlich erteilten Auftrag in Textform bestätigt, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande, soweit der KUNDE nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung dem Inhalt schriftlich widerspricht.

 

§ 3 Vertrags- & Leistungsgegenstand

Gegenstand der Leistungen nach diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Lieferung und gebundene persönliche Nutzung von Multimediainhalten auf vom KUNDEN erworbenen BEWATEC Multimediaendgeräten.

 

§ 4 Definitionen

(1) „Multimediainhalte“ sind die Print-, Audio- und Video-Inhalte (VoD, AoD, PoD) in elektronischem Format, die BEWATEC aufgrund der genommenen Unterlizenz dem KUNDEN für die vertragsgemäße Nutzung zur Verfügung stellt.

(2) „Lizenzierter Ort“ ist das Haus/sind die Häuser des KUNDEN, die bei der Auftragsannahme ausdrücklich benannt und in denen freigeschaltete, an ein Netzwerk angeschlossene BEWATEC Endgeräte verfügbar sind.

(3) „Endgeräte“ sind die am lizenzierten Ort vorhandenen und aktivierten BEWATEC Multimediaendgeräte des KUNDEN.

(4) „Endverteilerserver“ ist die den BEWATEC Spezifikationen genügende Serverhardwareeinheit des KUNDEN am lizenzierten Ort, auf der die Serversoftware betrieben wird, in deren Systemverzeichnis die durch BEWATEC über das Internet gespiegelten Multimediainhalte gespeichert sind und von den Patienten auf ihre Endgeräte abgerufen werden.

 

§ 5 Leistungen von BEWATEC

(1) BEWATEC stellt dem KUNDEN für die Dauer dieser Vereinbarung die Software für den Endverteilerserver zur Verfügung, die für die Spiegelung der Multimediainhalte sowie die Verteilung auf die Endgeräte zur Nutzung gemäß diesem Vertrag erforderlich ist, sowie die zur Verwaltung der Zahlungs-/Nutzungsvorfälle vorgesehene Software.

(2) BEWATEC pflegt die vorgenannte Software, um die im Wesentlichen reibungslose Interoperabilität der beim KUNDEN installierten Versionen der Endgeräte und des Endverteilerservers im laufenden Betrieb zu gewährleisten.

(3) BEWATEC aktualisiert, abhängig von den ihr vom Content Aggregator dazu zur Verfügung gestellten Multimediainhalten, den auf den Endverteilerserver gespiegelten Multimediainhalt in einem Format, das die Endgeräte anzeigen bzw. abspielen können, und dafür eine Gebührenabrechnung erfolgen kann.

(4) BEWATEC beabsichtigt, das Angebot von Multimediainhalten aktuell zu halten und ggf. zu erweitern. Ein Anspruch des KUNDEN auf die Bereitstellung einzelner, bestimmter Inhalte besteht jedoch nicht, da diese vom Angebot der Rechteinhaber abhängig sind und BEWATEC selbst kaum bis keinen Einfluss auf die Auswahl hat. Auch hat der KUNDE keinen Anspruch auf regelmäßige Aktualisierung des Programms, sondern dies geschieht nach billigem Ermessen von BEWATEC.

(5) Im Wege der Unterlizenz räumt BEWATEC dem KUNDEN für die Dauer dieser Vereinbarung das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich für die Dauer der Lizenzgebührenzahlung begrenzte Recht ein, am lizenzierten Ort in beliebiger Anzahl Multimediainhalte vom Endverteilerserver auf Abruf durch einen Nutzer, der dafür jeweils die Gebühr mit einem technischen Mittel (z. B. Prepaid-Chipkarte) entrichtet hat, auf ein Endgerät zu übertragen und dort für den Konsum dieses Nutzers zeitweilig zu speichern, anzuzeigen und/oder abzuspielen.

(6) Die nach dem vorangehenden Absatz eingeräumten Nutzungsrechte schließen die von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, GVL, VG Wort etc.) wahrgenommenen Rechte nicht ein. Der Kunde trägt die Pflicht, alle dadurch anfallenden Gebühren zu entrichten.

(7) Die oben eingeräumte Unterlizenz berechtigt den KUNDEN nicht, Kopien von Multimediainhalten für andere Zwecke zu erstellen, Multimediainhalte auf andere als die genannten Datenspeicher zu übertragen, Multimediainhalte zu bearbeiten sowie in anderer Weise als nach diesem Vertrag vereinbart zu benutzen.

(8) Mit Beendigung dieser Vereinbarung fallen sämtliche Rechte automatisch an den Berechtigten zurück. Der KUNDE ist nicht mehr zur Nutzung oder zur Vermittlung der Nutzung berechtigt. BEWATEC ist berechtigt, zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Vereinbarung sämtliche Vervielfältigungsstücke von Multimediainhalten auf dem Endverteilerserver und ggf. auf den Endgeräten und sonstigen Datenspeichern zu löschen. Soweit BEWATEC dies nicht vornimmt, ist der KUNDE zu dieser Löschung verpflichtet und hat die Löschung auf Anfrage von BEWATEC durch geeignete Mittel nachzuweisen (z.B. durch Eidesstattliche Versicherung).

(9) BEWATEC steht dafür ein, dass sie die für eine vertragsgemäße Nutzung der Multimediainhalte durch den KUNDEN eine Unterlizenz mit Berechtigung zur Unterlizenzierung eingeräumt erhalten hat und durch keine anderweitigen Bindungen daran gehindert ist, diesen Vertrag abzuschließen und zu erfüllen. BEWATEC hat sich vertraglich durch den Content Aggregator zusichern lassen, dass durch die vertragsgemäße Nutzung des Contents keine Urheber- oder Leistungsschutzrechte Dritter verletzt werden. In dem Umfang, in dem der Content Aggregator BEWATEC gleichwohl von den von Dritten geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen tatsächlich freistellt, leistet auch BEWATEC dafür gegenüber dem KUNDEN Gewähr.

 

§ 6 Pflichten des KUNDEN

(1) Während der Laufzeit dieser Vereinbarung obliegt es dem KUNDEN, die Datennetzwerkinfrastruktur zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Pflichten von BEWATEC technisch notwendig ist. Der KUNDE wird diese Datennetzwerkinfrastruktur entsprechend warten und instand setzen sowie ihre grundsätzliche dauernde Verfügbarkeit gewährleisten. Ein Leistungsausfall aufgrund eines Umstandes, den der KUNDE zu vertreten hat oder der dem KUNDEN zuzurechnen ist oder aus der Risikosphäre des KUNDEN stammt, befreit den KUNDEN nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

(2) Der KUNDE ist verpflichtet, die Vorkehrungen zu treffen, die technisch möglich und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass eigene Mitarbeiter oder am lizenzierten Ort mit Zustimmung des KUNDEN anwesende Dritte (Patienten, Handwerker, Servicedienstleister usw.) keine nicht lizenzierten Handlungen an Multimediainhalten vornehmen, insbesondere nicht die in § 5 (7) genannten Handlungen.

(3) Der KUNDE ist verpflichtet, es während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu unterlassen, auf den Verteilerserver wirtschaftlich bzw. funktional mit den Multimediainhalten gleiche Inhalte (z. B. Video-on-Demand, Audio-on-Demand, E-Books, elektronische Zeitschriften) zu laden bzw. auf diesem zu speichern sowie dann von dort auf Endgeräte zu übertragen. Dies betrifft jedoch nicht die Zwischenspeicherung von Durchleitungen der durch Patienten frei über einen Webbrowser aus dem Internet aufrufbaren Multimediainhalte, wie Podcasts, Spiele, YouTube-Inhalte, über das Internet verbreitete Rundfunk- oder Fernsehsendungen etc.

(4) Es obliegt dem KUNDEN, in seiner Sphäre angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit an Endgeräten und dem Endverteilerserver keine Eingriffe vorgenommen werden, welche geeignet sein könnten, das digitale Rechteverwaltungssystem für die Multimediainhalte und/oder die Nutzungserfassungs- und Abrechnungsprogramme in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Im Streitfall hat der KUNDE zu beweisen, dass diese Vorkehrungen getroffen wurden und der Eingriff gleichwohl unvermeidbar war.

(5) Der KUNDE ist verpflichtet, die gesetzlich von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, GVL, VG Wort etc.) wahrgenommenen Rechte stets ordnungsgemäß zu vergüten. BEWATEC ist berechtigt, von dem KUNDEN hierzu Auskünfte zu verlangen, der KUNDE hat diese Auskünfte wahrheitsgemäß und zeitnah zu gewähren.

(6) Sollte eine Verletzung einer der Pflichten aus den vorangehenden Absätzen (2) bis (5) erfolgen und BEWATEC in diesem Zusammenhang von Dritten mit Forderungen in Anspruch genommen werden, stellt der KUNDE BEWATEC von diesen Forderungen frei, es sei denn, den KUNDEN trifft für den Umstand, der die Forderung des Dritten gegen BEWATEC ausgelöst hat, kein Verschulden und ist dem KUNDEN auch sonst nicht zurechenbar oder stammt aus dessen Risikosphäre.

(7) Für den Fall, dass der KUNDE bzw. deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie Patienten vertragsgegenständliche Multimediainhalte über den eingeräumten Umfang hinaus nutzen, gilt das Gleiche.

(8) BEWATEC ist vertraglich verpflichtet, dem Content Aggregator Zugang auch zu dem Endverteilerserver zu verschaffen, damit dieser die Einhaltung der Pflichten aus dem vorangehenden Absatz (4) überprüfen kann, die entsprechend auch BEWATEC auferlegt wurden. Der KUNDE ist deshalb verpflichtet, dem Content Aggregator ebenso wie BEWATEC die körperliche Kontrolle des Endverteilerservers bzw. die Kontrolle über einen Fernzugriff über das Datennetz auf Aufforderung in angemessenen Umfang und in zumutbaren Abständen zu gewähren. Der KUNDE wird den Content Aggregator ebenso wie BEWATEC bei der Ausübung des Inspektionsrechts unterstützen.

(9) Als Betreiber der Anlage mit den Endgeräten obliegt es dem KUNDEN, in eigener Verantwortung alle Bestimmungen des Jugendschutzes umzusetzen. Der KUNDE ist verpflichtet, BEWATEC unverzüglich nach Entdeckung auf alle aus seiner Sicht sittenwidrigen oder grob anstößigen Multimediainhalte hinzuweisen, die nach Auffassung des KUNDEN im System nicht abrufbar sein sollten, damit BEWATEC sie vom Server nehmen kann.

(10) Der KUNDE ist im eigenen Interesse verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien der Serverinhalte zu erstellen.

 

§ 7 Abrechnungsmodalitäten, Vergütung

(1) Die Endgeräte und der Endverteilerserver werden vom KUNDEN in eigener Verantwortung, d. h. auf eigene Kosten und eigenes Risiko betrieben. Gleiches gilt für das datenträgergestützte Prepaid-Bezahlsystem (Chipkarten usw.), sodass rechtlich beim Konsum eines Multimediainhalts ein Vertrag zwischen Nutzer (Patient) und dem KUNDEN zustande kommt. Dementsprechend nimmt der KUNDE die Zahlungen der Nutzer an den Prepaid-Automaten oder sonstigen Bezahleinrichtungen ein und verbucht sie entsprechend.

(2) Diese Vereinbarung regelt damit ausschließlich die Rechte und Pflichten zwischen BEWATEC und dem KUNDEN, zu denen die Vergütung von BEWATEC für die Leistungen laut § 5 gehört. Diese Vergütung erfolgt fortlaufend für jede einzelne vorgenommene Nutzungshandlung (Abruf eines Multimediainhalts durch Nutzer/Patienten), wobei diese Handlung softwareseitig mit Endgeräten, aber keinesfalls mit personenbezogenen Daten, EDV-technisch verknüpft wird. Der KUNDE ist nicht verpflichtet, BEWATEC irgendwelche personenbezogenen Daten von Nutzern (z. B. Patienten) zu offenbaren, und wird dies auch unterlassen.

(3) Der KUNDE hatte vor Vertragsabschluss umfassend Gelegenheit, sich über das softwareseitig implementierte Abrechnungssystem zu informieren, das die einzelnen Nutzungshandlungen erfasst und abrechnet. Der KUNDE hat während der Laufzeit dieser Vereinbarung die Möglichkeit (Betriebsstörungen ausgenommen), über das Internetportal BEWATEC ConnectedCare (BMS = BEWATEC-Management-System) Zugriff auf die dort geloggten Nutzungshandlungen am lizenzierten Ort und auf den Abrechnungsstand zu nehmen, wie in der Nutzerdokumentation beschrieben.

(4) Der KUNDE ist verpflichtet, BEWATEC bei der Einsichtnahme gemäß dem vorangehenden Absatz (3) etwaige aus Sicht des KUNDEN bestehende Unstimmigkeiten unverzüglich in Textform mitzuteilen und BEWATEC im erforderlichen Umfang bei der Klärung des jeweiligen Sachverhalts zu unterstützen. Liegt aus Sicht des KUNDEN eine bei der Einsichtnahme erkennbare Unstimmigkeit vor und wird diese nicht binnen einer Frist von einem Monat in Textform gerügt, gelten die betreffenden Daten als richtig; es sei denn, der KUNDE beweist das Gegenteil.

(5) Die Höhe der jeweils für einen Nutzungsfall von dem KUNDEN an BEWATEC zu zahlenden Vergütung ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste von BEWATEC, die der KUNDE im Kundenbereich von BEWATEC ConnectedCare im Internet einsehen kann. BEWATEC ist berechtigt, die Vergütungssätze jährlich anzupassen. Außerplanmäßig darf BEWATEC eine Anpassung vornehmen, wenn der Content Aggregator seine Vergütung erhöht. Jedoch beschränkt sich die Erhöhung gegenüber dem KUNDEN hierbei auf den Erhöhungsbetrag, der von BEWATEC 1:1 weitergegeben wird. Erhöhungen werden von BEWATEC wenigstens 30 Tage vor dem Eintritt der Erhöhung bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt dadurch, dass BEWATEC die Preiserhöhung im Kundenbereich des Internetportals BEWATEC ConnectedCare mit Zugriffsmöglichkeit durch den KUNDEN einstellt. Daneben kann BEWATEC dem KUNDEN Preiserhöhungen auch per Post oder E-Mail mitteilen.

(6) BEWATEC rechnet gegenüber dem KUNDEN die Gebühren monatlich zum Monatsende ab. Die Nutzungshandlungen werden dabei summarisch in der Rechnung erfasst, da die einzelnen Nutzungen für den KUNDEN online nach Absatz (3) einsehbar und somit transparent sind. Die Rechnung kann auch elektronisch übermittelt werden (z. B. per E-Mail), sofern die elektronische Rechnung den steuerrechtlichen Formvorschriften genügt. Für den Fall, dass die elektronisch übersandte Rechnung den Formvorschriften nicht genügen sollte, zeigt der KUNDE dies BEWATEC unverzüglich in Textform an. Jedwede Ansprüche des KUNDEN gegen BEWATEC aufgrund einer nicht den Formvorschriften entsprechenden Rechnung sind bei Unterbleiben der unverzüglichen Anzeige in Textform durch den KUNDEN ausgeschlossen.

(7) Rechnungen sind sofort ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sobald BEWATEC sie versandt oder in BEWATEC ConnectedCare eingestellt hat.

(8) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich zum Abrechnungstag mittels Bankeinzug aufgrund einer vom KUNDEN dazu erteilten Einzugsermächtigung, wenn keine abweichende Zahlungsvereinbarung schriftlich getroffen wurde.

(9) Mit Ablauf des 14. Tags ab Rechnungsdatum tritt Verzug ein und es sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass BEWATEC gegenüber dem Content Aggregator ständig zahlungspflichtig ist, wird ein Zurückbehaltungs- und/oder Aufrechnungsrecht des KUNDEN für Vergütungen ausgeschlossen, es sei denn, BEWATEC hat die Gegenforderung anerkannt oder ihr Bestehen ist rechtskräftig festgestellt worden.

 

§ 8 Unterbrechungen

Für die Zeit, in der etwaige Störungen des internen Netzwerks am lizenzierten Ort beim KUNDEN oder im Internet bestehen, welche die Verteilung von Multimediainhalten auf Endgeräte erheblich beeinträchtigen oder verhindern, ist BEWATEC von der Pflicht zur Lieferung der Multimediainhalte befreit. Wenn die Störung, die BEWATEC nach diesem § 8 von der Pflicht zur Leistung entbindet, nicht vom KUNDEN zu vertreten ist, ihm nicht zurechenbar ist, nicht aus seiner Risikosphäre stammt und der KUNDE bei Zahlung trotz der Störung keinen Ersatz dieser Kosten bei einem Dritten verlangen kann, wird auch der KUNDE von der Leistungspflicht anteilig für die Dauer der Störung befreit.

 

§ 9 Haftungsumfang

(1) BEWATEC haftet im Rahmen der Leistungen nach dieser Vereinbarung verschuldensabhängig nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit. BEWATEC übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Rahmen einer Mangelbeseitigung durch Dritte an den von ihnen an den KUNDEN lizenzierten Anwendungssoftware entstehen.

(2) Im Haftungsfall ist unter Ausnahme von vorsätzlich durch BEWATEC herbeigeführten Schäden die Haftung betragsmäßig beschränkt; und zwar bei von BEWATEC an den KUNDEN lizenzierten Multimediainhalten, die zurechenbar ursächlich für den Schadenseintritt sind, auf den Betrag, der vom KUNDEN an BEWATEC für diese Multimediainhalte im Zeitraum von einem Jahr gezahlten Lizenzgebühren, berechnet zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses; oder, bei Schäden, die in Zusammenhang mit Anwendungssoftware dritter Anbieter entstehen, auf € 10.000,-.

(3) Jedenfalls ist die Haftung von BEWATEC je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden.

(4) Der KUNDE ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Datensicherungen durchzuführen. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet BEWATEC insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der KUNDE es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5) Soweit BEWATEC dem KUNDEN Software auf Zeit überlässt, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss vorhanden waren, ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BEWATEC.

(7) Ein Fehler/Mangel liegt nicht vor, wenn die Software den objektiven Anforderungen nicht entspricht, d.h. wenn die Software sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die übliche Beschaffenheit nicht aufweist. Ausschlaggebend ist die Eignung für die Vertragszwecke.

 

§ 10 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung über die ‚Lieferung’ von Multimediainhalten wird zunächst für die Dauer von zwei (2) Jahren ab dem Datum der ersten Bereitstellung von Multimediainhalten auf dem Endverteilerserver geschlossen. Danach verlängert sich die Laufzeit dieser Vereinbarung jeweils um ein (1) weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der Vertragspartner in Textform mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Ende eines jeden Laufzeitjahrs gekündigt wird. Soweit sich aus der Kündigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ergibt, betrifft die Kündigung ausschließlich die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung, übrige Vereinbarungen zwischen dem KUNDEN und BEWATEC bleiben weiterhin bestehen.

(2) Der KUNDE ist für einen Zeitraum von einem Monat ab Bekanntgabe einer Preiserhöhung berechtigt, diese Vereinbarung unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen wegen der Erhöhung in Textform zu kündigen. Das rechtzeitige Absenden der Kündigung genügt für die Fristwahrung.

(3) Unberührt bleibt das Recht jeder Partei zur Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KUNDEN der Insolvenzverwalter den Eintritt in diesen Vertrag verweigert.

(4) Diese Vereinbarung ist von weiteren zwischen dem KUNDEN und BEWATEC bestehenden Verträgen rechtlich unabhängig. Eine Kündigung dieser Vereinbarung wirkt sich damit nicht auf weitere Verträge aus. Für diese muss ggf. eine gesonderte Kündigung in Textform erfolgen.

 

§ 11 Abtretungen etc.

(1) BEWATEC ist berechtigt, das Entgelt für die Nutzung der Multimediainhalte durch ein Inkasso- oder Factoringunternehmen einziehen zu lassen. Im Übrigen ist die Abtretung von Forderungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

§ 12 Anwendbares Recht & Streiterledigung

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Meinungsverschiedenheiten wollen die Parteien möglichst früh nach ihrem Auftreten durch Verhandlungen lösen. Beide Parteien erklären sich bereit, in einem so als nicht lösbar erscheinenden Streit auf Antrag der jeweils anderen Partei hinsichtlich aller Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder einem seiner Kapitel ergeben, an einem Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) teilzunehmen, dessen Kosten jede Partei zu 50 % trägt. Jede Partei wird zumindest an einer Sitzung mit dem Mediator und der anderen Partei teilnehmen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster (Sitz von BEWATEC). BEWATEC ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen.

 

§ 13 Verhaltenskodex

Wir sind Teil der Phoenix Mecano-Gruppe und beachten deren Verhaltenskodex (Code of Conduct), der auf unserer Webseite einsehbar ist.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen enthalten in Bezug auf ihren jeweiligen Regelungsgegenstand alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, soweit nicht Sondervereinbarungen in Textform getroffen wurden. Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen.

(2) Änderungen und Ergänzungen des in diesen Allgemeinen Bedingungen vereinbarten Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch Vereinbarung in Schriftform verzichtet werden.

(3) Der KUNDE ist damit einverstanden, dass BEWATEC ihn in seine Kundenreferenzliste aufnimmt und damit Werbung treibt, dass der KUNDE auf das Angebot von BEWATEC zurückgreift und dieses in seiner Einrichtung nutzt. Gleichzeitig wird dem KUNDEN das Recht eingeräumt, damit Werbung zu treiben, dass er Geräte und/oder Services von BEWATEC in seiner Einrichtung anbietet.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des in diesen Allgemeinen Bedingungen vereinbarten Vertragsinhalts ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

Stand: 08.03.2022

5. Allgemeine Einkaufsbedingungen der BEWATEC ConnectedCare GmbH

 

§ 1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich

(1) Die BEWATEC ConnectedCare GmbH („Wir“ bzw. „uns“) tätigt alle ihre Einkäufe von Waren (ein-schließlich Hardware und sonstigen Produkten), Software und Leistungen (einschließlich Dienstleistungen) von Lieferanten ausschließlich nach den folgenden Einkaufsbedingungen („EKB“).

(2) Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich in Textform anerkannt wurden. Diese EKB gelten auch in allen Fällen, in denen wir die Lieferungen des Lieferanten annehmen, ohne seinen von diesen EKB abweichenden Bedingungen (gleich ob wir von ihnen Kenntnis haben oder nicht) zu widersprechen. Allen Bezugnahmen oder Hinweisen des Lieferanten auf die Geltung seiner Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (z.B. in Angeboten) oder sonstigen abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese EKB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

(3) Alle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns in Zusammenhang mit Verträgen über die Lieferung von Waren, Software und/oder Erbringung von Leistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Textform ist gewahrt, wenn die Übermittlung mittels Telefax, E-Mail oder im Wege des elektronischen Datenverkehrs erfolgt.

(4) Diese EKB gelten nur gegenüber Unternehmern undjuristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2. Vertragsschluss

(1) Unsere Anfragen beim Lieferanten über dessen Waren, Software und/oder Leistungen und die Konditionen ihrer Lieferung/Erbringung oder unsere Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind für uns bis zu einer endgültigen Bestellung unsererseits in keiner Weise rechtlich bindend, insbesondere stellen solche Anfragen kein Angebot iSd § 145 BGB dar.

(2) Unsere Bestellung (ob selbstständig oder unter einem Rahmenvertrag unter Einbeziehung dieser EKB) ist ein Angebot an den Lieferanten, von ihm Waren, Software und/oder Leistungen zu erwerben bzw. zu beziehen. Unsere Bestellungen sind nur bindend, wenn sie in Textform, mittels Telefax, E-Mail oder im Wege des elektronischen Datenverkehrs erfolgen.

(3) Ein bindender Vertrag über die Lieferung von Waren, Software und/oder die Erbringung von Leistungen durch den Lieferanten (nachfolgend auch als „Liefervertrag“ bezeichnet) unter Ein-schluss dieser EKB (und soweit vorhanden, auf der Grundlage eines Rahmenvertrags) kommt zu-stande durch

(i) die an den Lieferanten übermittelte Bestellung in Textform von uns, und

(ii) die Annahme in Textform der Bestellung durch den Lieferanten in Form einer Auftragsbestätigung, die innerhalb von 5 Kalendertagen nach Datum der Bestellung bei uns eingehen muss.

Nach Ablauf der Frist sind wir nicht mehr an das (Bestell-) Angebot gebunden. Eine später eingehende oder inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues (Verkaufs-)Angebot durch den Lieferanten und muss von uns in Textform angenommen werden.

(4) Sieht der Rahmenvertrag oder die Bestellung bzw. der Liefervertrag vor, dass die Waren/Software durch Lieferabrufe von uns bestimmt werden, so werden diese Lieferabrufe 3 Arbeitstage nach Übermittlung an den Lieferanten verbindlich, sofern der Lieferant ihnen bis dahin nicht widersprochen hat. Die innerhalb der Produktionsfreigabe im jeweiligen Lieferabruf genannten Mengeneinteilungen gelten als fixe Bestellpositionen. Darüber hinausgehende Mengeneinteilungen sind unverbindlich, soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist. Eine Abnahme-verpflichtung für Überhangmengen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Anderslautende Auftragsbestätigungen des Lieferanten werden hiermit zurückgewiesen.

 

§ 3. Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

(1) Die Preise und Zahlungsbedingungen sind im Rahmenvertrag oder Einzelvertrag bindend fest-gesetzt. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und beinhalten alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen, wie zB. Verpackung, Bearbeitung, Sortierung und Transport.

(2) Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und ist in der Rechnung jeweils gesondert auszuweisen. Ebenso ist die Ust.-ID des Lieferanten anzugeben, insbesondere beim Geschäftsverkehr in der EU.

(3) Die Rechnungen sind mit Angabe der in der Bestellung aufgeführten Bestell-Nummer, dem Bestell-Datum und unserer Material-Nummer (sofern angegeben) getrennt von den Lieferungen einzureichen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, insbesondere uns dadurch entstehenden Kosten, ist der Lieferant verantwortlich; das gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft.

(4) Falls nicht gesondert abweichend vereinbart, leisten wir Zahlungen netto innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor erfolgter Lieferung der Waren und/oder Software und/oder Erbringung der Leistung. Gebühren des internationalen Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Lieferanten.

(5) Unsere Zahlungen beinhalten keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Waren, Software und/oder Leistungen oder Ordnungsmäßigkeit der Berechnung.

(6) Auch wenn der Lieferant eine Forderung gegen uns an einen Dritten abgetreten hat, können wir mit befreiender Wirkung an den Lieferanten zahlen.

(7) Mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gehen die Waren und/oder Software vollständig in unser Eigentum über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den Waren und/oder der Software ist mit Zahlung des vereinbarten Preises unwirksam.

(8) Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen uns ist nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Der Lieferant kann von seinem Zurückbehaltungsrecht gegenüber uns nur Gebrauch machen, wenn der Gegenanspruch des Lieferanten, auf den dieser sein Zurückbehaltungsrecht stützt, auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 4. Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung hat DDP (Incoterms 2010) an die in der Bestellung oder im Rahmenvertrag genannte Lieferadresse zu erfolgen; es sei denn, wir haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Bei Werken/Software, die einer Abnahme bedürfen, geht die Gefahr erst mit der Abnahme über (vgl. § 8).

(2) Alle Waren und/oder Software müssen ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet und unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt versandt werden. Die Verpackung muss wiederverwendbar sein.

(3) Der Lieferant hat den Lieferungen die zugehörigen Lieferscheine beizufügen. Auf den Liefer-scheinen sind unsere Bestellnummer, die Teilenummer und die Lieferantennummer anzugeben.

Alle Kennzeichnungen erfolgen, soweit nicht im Liefervertrag anderweitig vereinbart, in deutscher oder englischer Sprache und als Strichcode.

 

§ 5. Liefertermine und Lieferverzug, Höhere Gewalt

(1) Die in der Bestellung, dem Einzelvertrag oder Lieferabrufen angegebene Lieferzeit ist bindend und beginnt - falls nicht ein konkretes Lieferdatum angegeben ist - mit dem Ausstellungsdatum der Bestellung. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der vertragsgemäßen Ware und/oder Software oder die Erbringung der Leistung bei uns oder am vereinbarten Verwendungs-ort.

(2) Die Annahme von Lieferungen in unserem Werk in Telgte ist nur Montag – Donnerstag von 7.30-15.45 Uhr und Freitag von 7.30-12.00 Uhr möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Entladezeiten wird die Ware erst am folgenden Entladetag angenommen. Die dadurch entstehenden Kosten und das Risiko des zufälligen Untergangs sind von dem Lieferanten zu tragen. Wir geraten bei einer Anlieferung außerhalb dieser Zeiten nicht in Annahmeverzug; es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der Entladezeit zu vertreten und sie ist dem Lieferanten nicht zuzurechnen und stammt nicht aus seiner Risikosphäre. Erhöhtes Verkehrsaufkommen ist grundsätzlich durch den Lieferanten bei seinen Lieferzeiten mit zu beachten.

(3) Wir sind nicht verpflichtet, verfrühte Lieferungen, Überlieferungen oder nicht vereinbarte Teil-lieferungen entgegenzunehmen. Der Lieferant trägt die Gefahr des Untergangs für Ware / Soft-ware, die vor dem Liefertermin geliefert wurde. Wir können Überlieferungen auf Kosten des Lieferanten zurücksenden; der Lieferant hat alle Verpackungs-, Bearbeitungs-, Sortier- und Transport-kosten zu tragen. Wir können alle vor dem nach Ziffer 5(1) anwendbaren Liefertermin gelieferten Waren/Software oder Überlieferungen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten bis zum fälligen Liefertermin einlagern, und es wird durch die verfrühte Lieferung insbesondere keine Erfüllung bewirkt, diese tritt erst am vereinbarten Liefertag ein.

Auch wenn wir vorzeitige Lieferungen oder Überlieferungen akzeptieren, wird die Zahlungs- Forderung zum Fälligkeitstermin gemäß dem planmäßigen Liefertermin fällig.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf weitergehende Rechte und Ansprüche; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

(5) Im Falle des Lieferverzuges können wir je begonnenem Kalendertag des Verzugs 0,2 %, max. jedoch 5 % des Auftragswerts der betroffenen Ware/Software/Leistung als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dem Lieferanten ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Statt des pauschalierten Schadensersatzes können wir unsere gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

 

§ 6. Qualitätsmanagement und Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz

(1) Der Lieferant hat die anerkannten Regeln der Technik, die jeweils geltenden Umwelt- und Sicherheitsvorschriften, etwaige Normen (z.B. DIN, EN, UL, ETL, ETSI, etc.), die vereinbarten technischen Spezifikationen und die Vereinbarungen zum QM-System einzuhalten.

Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale der Ware/Software angeht, einhalten. Gleichzeitig verbleiben alle Rechte an Zeichnungen, Mustern und ähnlichem bei uns und dem Lieferanten wird ausschließlich die Nutzung zur Vertragsdurchführung gestattet.

(2) Sofern die vom Lieferanten zu liefernden Waren/Software für eine Verwendung in anderen Ländern als der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sind, müssen diese Waren/Software den gesetzlichen Bestimmungen derjenigen Länder entsprechen, in denen sie Verwendung finden sollen, vorausgesetzt, dass dem Lieferanten der Ort der endgültigen Verwendung bekannt ist. Hat der Lieferant Grund zu der Annahme, dass es sich dabei um ein anderes Land als dasjenige der Lieferadresse handelt, ist der Lieferant zur entsprechenden Rückfrage bei uns verpflichtet. Der Lieferant hat alle gesetzlichen, umwelt-, personal- und sicherheitstechnischen Normen und Auflagen im Hersteller- und Abnehmerland der Ware/Software einzuhalten, sowie die vorherrschenden Bedingungen in den Bereichen Umwelt (Klima), Elektrizität und elektromagnetische Felder zu berücksichtigen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, vor dem Abschluss des Liefervertrages die Spezifikationen und Zeichnungen der Waren/Software zu analysieren und zu überprüfen und uns auf eventuelle Fehler, Unstimmigkeiten etc. unverzüglich hinzuweisen. Der Lieferant nimmt auf Aufforderung an sämtlichen Qualitäts- und Entwicklungsprogrammen von uns oder den Kunden von uns teil.

(4) Wir können, nach angemessener Ankündigung, und während der normalen Geschäftszeit in den Abständen, in denen wir es für notwendig halten, die nicht unzumutbar sein dürfen, angemessene Inspektionen der Einrichtungen vornehmen, in denen der Lieferant die Ware/Software fertigt. Nach vorheriger Absprache ist auch unseren Kunden ein entsprechendes Auditrecht zu gewähren, beschränkt auf die Einrichtungen, auf denen der Lieferant die entsprechende Ware/Software für den betreffenden Kunden fertigt. Der Lieferant stellt sicher, dass das gleiche Untersuchungsrecht auch bei seinen Unterlieferanten für uns gegeben ist.

(5) Auch aufgrund des Ergebnisses der Inspektion vorzunehmende Änderungen der  Waren/Software bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform.

(6) Mit der Lieferung der ersten Serienlieferung einer neuen oder irgendwie geänderten Ware/Software darf erst dann begonnen werden, wenn in Textform unsere Freigabe vorliegt, dass  unsere Qualitätsanforderungen und Spezifikation bei der erforderlichen Erstbemusterung vorgelegen haben. Je nach Komplexität kann die Vereinbarung gesonderter, speziellerer Qualitätsvereinbarungen verlangt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Bemusterung so rechtzeitig erfolgen kann, dass die Lieferung binnen der Liefer-/Abruffristen erfolgen kann.

(7) Beabsichtigt der Lieferant, seine Produktionseinrichtungen oder sein Fertigungsgelände zu verlegen, so hat er uns hiervon vorab angemessen in Kenntnis zu setzen; er hat dabei eine Frist von mindestens 6 Monaten bis zum Beginn des Abbaus oder Verlagerung von Produktionsgeräten ein-zuhalten und Waren/Software in notwendiger Menge vorzuproduzieren. Das Verlagerungsszenario ist uns zum Zeitpunkt der Verlagerungsmitteilung durch den Lieferanten per Terminablaufplan anzuzeigen. Im Übrigen hat der Lieferant kontinuierlich Rücksprache mit uns über alle Auswirkungen auf die Fertigung und Lieferung der Waren/Software zu halten und insbesondere eine neue Erstmustervorlage der Teile nach Abschluss einer solchen Verlegung zu organisieren.

(8) Alle qualitätsrelevanten Unterlagen, insbesondere Freigabeerklärungen, sind für einen Zeit-raum von mindesten 10 Jahren nach Serienproduktionsende der relevanten Serie aufzubewahren.

 

§ 7. Mängelanzeige

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so haben wir die Ware nach der Ablieferung durch den Lieferanten, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Unterlassen wir die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war und auch nicht grob fahrlässig unerkannt blieb.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung unserer Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Regelungen nicht berufen.

 

§ 8. Abnahme

1) Sofern der Lieferant eine Werkleistung oder eine Werklieferung über nicht vertretbare Sachen schuldet, ist eine formelle Abnahme im Sinne des § 640 BGB erforderlich, zu der es einer ausdrücklichen Erklärung in Textform bedarf. Über die Abnahme ist von uns ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, dass Angaben über Zeit, Ort, eventuell festgestellte Mängel der Werklieferung/Werkleistung und sonstige Anmerkungen zu enthalten hat und sowohl von uns als auch vom Lieferanten zu unterzeichnen ist.

(2) Falls die Überprüfung der Werklieferung/Werkleistung eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme zu Testzwecken erfordert, erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss des Tests.

(3) Zahlungen unsererseits bedeuten nicht, dass die Werklieferung oder die Werkleistung von uns abgenommen wurde.

 

§ 9. REACH Konformität und Informationspflichten/RoHS EU-Richtlinie 2011/65/EC

(1) Der Lieferant verpflichtet sich betreffend der an uns gelieferten Waren inklusive Verpackungen die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) einzuhalten. Er garantiert insbesondere, dass die gelieferten Waren/Erzeugnisse und deren Verpackungen keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung in einer Menge über 0,1 % Massenpro-zent (SVHC-Stoffe) enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche an uns gelieferten Stoffe selbst oder von Vorlieferanten und deren Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen, sofern ihn Registrierungspflichten nach REACH treffen. Ist der Lieferant nach der REACH Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten und deren Vorlieferanten zur Ein-haltung ihrer Pflichten nach REACH. Eine vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung betreffend die gelieferten Waren ist uns auf Anforderung in Textform nach-zuweisen.

(2) Der Lieferant stellt sicher, dass, wenn in von ihm gelieferten Waren/Erzeugnisse oder deren Verpackungen unter REACH fallende Stoffe enthalten sind, diese entsprechend REACH registriert sind. Er verpflichtet sich, sämtliche aufgrund der Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere nach Art. 31 ff. der REACH-Verordnung) innerhalb der in REACH vorgesehenen Fristen an uns zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an uns weiterzuleiten.

(3) Werden wir wegen Verletzung der REACH-Vorschriften von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schades zu verlangen, der durch die nicht vorhandene REACH-Konformität verursacht wurde.

(4) Die vorgenannten Verpflichtungen gelten entsprechend (mit Ausnahme der Registrierungs-pflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat. Er muss insbesondere dar-über informieren, wenn ein SVHC-Stoff größer 0,1 % enthalten ist, oder unter REACH fallende Stoffe bei der normalen und vorhersehbaren Verwendung freigesetzt werden können.

(5) Der Lieferant hat die Umweltauflagen gemäß dem deutschen und europäischen Recht, ein-schließlich der EU-Richtlinie 2011/65/EC „Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei Elektro- und Elektronikgeräten“ und des Elektrogesetzes vollumfänglich zu erfüllen.

(6)  Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie Bauteile für diese müssen die Stoff-verbote der EU-Richtlinie 2011/65/EC und der zu Ihrer Umsetzung erlassenen Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen einhalten. Der Lieferant hat dazu eine Konformitätserklärung in Textform auszuhändigen. Diese Geräte müssen mit einem CE-Zeichen und mit dem Symbol nach Anhang IV der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) versehen sein.

(7) Der Lieferant gewährleistet, dass alle Produkte den Anforderungen der RoHS-Richtlinie gemäß obiger Ziffern 1 und 2 entsprechen. Der Lieferant hat alle Schäden und Aufwendungen (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) und für alle Ansprüche Dritter, die auf einem vom Lieferanten verschuldeten Verstoß gegen die RoHS Richtlinie oder sonstiger geltender Umweltvorschriften beruhen, zu ersetzen.

 

§ 10. Sachmängel

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Waren/Software

(i) den Spezifikationen, Mustern, Zeichnungen und anderen von uns an sie gestellten Anforderungen entsprechen,

(ii) frei von Mängeln (insbesondere in Konstruktion, Fertigung und Material) sind,

(iii) geeignet sind für die Zwecke, zu denen wir sie bestellt haben, soweit dem Lieferanten diese Zwecke bekannt sind.

(iv) zu jeder relevanten Zeit den Anforderungen der §§ 475b, 475c BGB entsprechen (z.B. müssen Software-Updates während des Produktlebenszyklus zur Verfügung gestellt werden).

(2) Entdecken wir vor Beginn der Fertigung (d.h. Verarbeitung, Installation oder dem Einbau) Waren/Software, die nicht die Anforderungen nach Ziffer 10.1 erfüllen („Mangelhafte Teile“), so gilt Folgendes:

(i) Der Lieferant muss nach unserer Wahl umgehend mangelfreie neue Ware/Software (Austausch-teile) liefern oder die Mängel der Mangelhaften Teile beseitigen / reparieren (gemeinsam „Nacherfüllung“). Alle eventuell erforderlichen Sortierarbeiten oder sonstigen Nachbesserungen werden vom Lieferanten in Abstimmung mit uns auf unserem Firmengelände von uns durchgeführt.

(ii) Der Lieferant trägt alle bei ihm oder uns durch die Lieferung der Mangelhaften Teile anfallenden Kosten (insbesondere Kosten für Sortierung, Transport, die Prüfung (einschließlich Forschungs- und Entwicklungsaufwand) der Ursachen für die Mängel usw.).

(3) Wird nach Beginn der Fertigung ein Mangel festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in Ziffer 10.2; zusätzlich gilt Folgendes:

(i) Wird ein Mangel festgestellt, bevor unsere Produkte an unsere Kunden geliefert werden, so trägt der Lieferant zusätzlich die Kosten für alle Nachbesserungen (Arbeitskosten, Materialkosten, etc.), die an unseren Produkten erforderlich werden.

(ii) Wird ein Mangel erst entdeckt, nachdem unsere Produkte bereits an unsere Kunden geliefert wurden, so trägt der Lieferant zusätzlich den Teil der anfallenden Kosten für eine Zurücknahme und/oder Feldmaßnahmen, die der Mitverursachung oder dem Mitverschulden des Lieferanten entsprechen. Wir benachrichtigen den Lieferanten, sobald solche Mängel auftreten und teilen ihm das weitere Vorgehen und die zu treffenden Maßnahmen mit.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie uns unzumutbar oder beginnt der Lieferant nicht unverzüglich mit ihr, so können wir ohne weitere Fristsetzung vom Liefervertrag zurücktreten sowie die Ware/Software auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden.

In diesen und anderen, dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, und wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Man-gel zu unterrichten und ihm eine angemessene, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, können wir auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

(5) Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere hinsichtlich unseres Rechts auf Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz).

(6) Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, mit Ausnahme der (software-) Aktualisierungspflicht, für welche die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Dies gilt auch für ausgebesserte oder neugelieferte Teile. Prüft der Lieferant mit unserem Einverständnis das Vorhandensein eines Mangels oder beseitigt er einen Mangel, ist der Ablauf der Verjährung von Mängelansprüchen, beginnend mit dem Tag des Eingangs der Mängelanzeige beim Lieferanten so lange gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung abschließend mitteilt und/ oder den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mangelbeseitigung verweigert.

(7) Bei Werkverträgen gilt Ziffer 10.6 entsprechend.

 

§ 11. Haftung, Freistellung, Versicherungsschutz

(1) Der Lieferant haftet für Schäden, die uns oder einem Dritten bei der Verwendung der Ware/Software entstehen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Soweit der Lieferant einen Produktfehler verursacht hat und/oder (je nach zugrunde-liegender Anspruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von uns Schadenersatz zu leisten oder uns gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizustellen, vorausgesetzt, die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Organisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Soweit auf unserer Seite eine Mit-verursachung oder ein Mitverschulden vorliegt, kann der Lieferant dieses Mitverschulden oder diese Mitverursachung uns gegenüber geltend machen. Im Verhältnis zwischen uns und dem Lieferanten richtet sich der jeweilige Anteil an den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 254 BGB) und/oder Mitverursachung.

Die Pflichten der Lieferanten umfassen auch die Kosten, die uns durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder sonst im Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen entstehen. Unterliegen wir im Verhältnis zu dem Geschädigten besonderen Beweislastregeln, so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis von uns zum Lieferanten, sofern die zu beweisenden Umstände nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.

Führen wir oder unser Abnehmer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z. B. Rückrufaktion) durch, gelten die Regelungen dieser Ziffer 11 entsprechend.

(3) Der Lieferant hat zur Absicherung etwaiger Schadensersatzansprüche eine Produkt-haftpflichtversicherung [einschließlich Rückrufversicherung] mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten und uns auf Anforderung in Textform nachzuweisen.

 

§ 12. Rechtseinräumung bei Software

Abhängig von der zu liefernden Software oder der Erbringung der Leistung wird uns der Lieferant die folgenden Rechte einräumen:

(1) Softwarekauf

(i) Hinsichtlich der auf Dauer überlassenen Software räumt der Lieferant uns das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Software innerhalb der Unternehmensgruppe, zu der wir gehören, zu nutzen, und zu diesem Zweck Vervielfältigungsstücke der Software herzustellen und auf beliebiger Hardware zu installieren und ablaufen zu lassen.

(ii) An allen im Rahmen der Mängelbeseitigung überlassenen Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, neuen Versionen, o.Ä. sowie an der jeweils aktualisierten Dokumentation hierzu, welche die überlassene Software ersetzen oder ergänzen, erhalten wir entsprechende Rechte.

(2) Werkleistungen

An den Werkleistungen erhalten wir vom Lieferanten, im Zeitpunkt der Entstehung sowie für alle Zwischenstufen, das ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten. Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bearbeitung. Bei Softwareleistungen gilt dies auch für den Quellcode und die begleitende Dokumentation. Der Lieferant überträgt sämtliche bei Erbringung der Vertragsleistungen entstehenden Erfindungen seiner Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen kostenlos auf uns.

(3) Softwaremiete/-Leasing

(i) Der Lieferant räumt uns das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Dauer der Miete und im Übrigen unbeschränkte Recht ein, die Software innerhalb der Unternehmensgruppe, zu der wir gehören, zu nutzen, und zu diesem Zweck Vervielfältigungsstücke der Software herzustellen und auf beliebiger Hardware zu installieren und ablaufen zu lassen.

(ii) An im Rahmen der Mängelbeseitigung überlassenen Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, neuen Versionen o.Ä. sowie an der jeweils aktualisierten Dokumentation hierzu, welche die überlassene Software ersetzen oder ergänzen, erhalten wir entsprechende Rechte.

(4) IT-Dienstleistungen

(i) An sämtlichen Ergebnissen, welche der Lieferant im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen erzielt, erwerben wir im Zeitpunkt der Entstehung das ausschließliche, unwiderrufliche, an Konzernunternehmen (§§ 15ff. AktG) übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bearbeitung.

(ii) Der Lieferant überträgt sämtliche bei Erbringung der Vertragsleistungen entstehenden Erfindungen seiner Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen kostenlos auf uns.

 

§ 13. Rechte Dritter, Schutzrechte, Rechtsmängel

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass wir oder unsere Kunden durch den Bezug, Besitz, das Anbieten, die Benutzung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Ware/Software keine geistigen Eigentumsrechte Dritter, insbesondere keine Marken-, Firmen-, Namens-, Patent-, Gebrauchs-muster-, Geschmacksmuster-, Ausstattungs-, Design- oder Urheberechte Dritter (inklusive entsprechender Schutzrechtsanmeldungen) („Schutzrechte“) im Ursprungsland des Lieferanten, so-wie in der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, China, Canada, Australien, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Singapur und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Verletzt der Lieferant diese Pflicht schuldhaft, so stellt er uns und unsere Kunden auf erste Anforderung von uns von jedweden Ansprüchen Dritter aus solchen tatsächlichen oder behaupteten Schutzrechtsverletzungen frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten einerseits und Kosten, die aus der Beachtung einer möglichen Unterlassungspflicht resultieren, andererseits.

Dies gilt in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte für Ansprüche aufgrund ausländischer gesetzlicher Bestimmungen nur, wenn dem Lieferanten bekannt ist oder bekannt hätte sein müssen, dass wir die gelieferte Ware/Software in das betreffende, für die Ansprüche maßgebliche, Territorium weiterveräußern oder dort die von dem Lieferanten erbrachten Leistungen anwenden.

(2) Verletzen Vertragsleistungen Rechte Dritter (einschließlich gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte), wird der Lieferant alles Zumutbare unternehmen, um durch einen Rechtserwerb einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Gelingt der Rechtserwerb nicht, wird uns der Lieferant für uns gleichwertige Vertragsleistungen und Liefergegenstände zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vereinbarte Nutzbarkeit der Vertragsleistungen und Liefergegenstände durch uns nicht oder lediglich unerheblich einschränkt. Der Lieferant hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der Vertragsleistungen zu tragen; es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten.

(3) Ziffer 13(1) findet insoweit keine Anwendung, als die Ware/Software nach Zeichnungen, Mo-dellen oder sonstigen detaillierten Angaben unsererseits gefertigt worden sind und dem Lieferanten weder bekannt war noch bekannt sein musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt wer-den.

(4) Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungs-risiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und werden im Rahmen des Zumutbaren entsprechenden Verletzungsansprüchen einvernehmlich entgegenwirken.

(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach dieser Ziffer 13 beträgt 3 Jahre ab dem Abschluss des entsprechenden Vertrages.

 

§ 14. Beistellung von Teilen

(1) Sofern wir Teile, Rohstoffe oder sonstige Materialien dem Lieferanten für dessen Herstellung von Waren/Software zur Verfügung stellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor ("Vorbehaltseigentum"). Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltseigentums durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unser Vorbehaltseigentum mit anderen, uns nicht gehören-den Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird das von uns beigestellte Vorbehaltseigentum mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltseigentums zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten, als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant lagert und verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns in seinem Namen.

 

§ 15. Fertigungsmittel

(1) Alle Werkzeuge, Materialien (Matrizen, Schablonen, Messinstrumente, Formen) oder sonstigen Geräte oder Gegenstände (einschließlich Ersetzungen, Zusätze, Zubehör), die von uns zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferanten auf unsere Kosten erworben werden (und deren An-schaffungskosten von uns erstattet worden sind oder in die für die Ware zu zahlenden Preise auf-genommen wurden und vollständig bezahlt worden sind) („Fertigungsmittel“), bleiben oder wer-den unser alleiniges Eigentum. Auch an sämtlichen von uns überlassenen Entwürfen, Mustern, Zeichnungen, Schablonen, Pausen, Klischees, Filmen, Daten, Modellen oder sonstigen Informationen und Unterlagen („Unterlagen“) verbleiben alle Rechte bei uns. Der Lieferant wird die Fertigungsmittel und Unterlagen nicht ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform für die Fertigung oder Konstruktion von Ware /Software für dritte Abnehmer verwenden.

(2) Der Lieferant besitzt die Fertigungsmittel und Unterlagen als Entleiher und bewahrt sie separat und getrennt von jeglichem Eigentum anderer Personen auf und kennzeichnet sie deutlich als unser Eigentum. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Fertigungsmittel und Unterlagen, solange sie sich im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Lieferanten befinden. Sie werden ohne unsere Anweisung in Textform nicht vom Firmengelände des Lieferanten entfernt, ausgenommen zum Zweck der Vertragserfüllung. Der Lieferant führt die gegebenenfalls erforderlichen Wartungsarbeiten in den üblichen Intervallen auf eigene Kosten durch. Beschädigungen oder Störungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 16. Ersatzteilversorgung

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Produkte, für die die Waren verwendet werden sollen, zu gewährleisten. Bei Produkten, die Soft-ware enthalten, gilt dies auch für Software-Updates. Der Mindestzeitraum beträgt 15 Jahre nach Ende der Serienproduktion der Waren.

(2) Der Preis für die Ersatzteile ist während des Bestehens des Liefervertrages der jeweils aktuelle Preis, der im Liefervertrag festgesetzt ist. Während der ersten 3 Jahre des 15-Jahres Zeitraums darf der Preis den Preis aus der letzten Serienproduktion nicht übersteigen, es sei denn, es würde sonst ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage eintreten, welcher den Lieferanten zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde. Ab dem 4. Jahr wird der Preis auf der Grundlage der am Ende der Serienproduktion geltenden Preise unter Berücksichtigung eventuell entstehender Zusatzkosten, welche vom Lieferanten transparent dargelegt werden müssen, zwischen den Parteien in beidseitigem Einverständnis festzulegen.

 

§ 17. Open Source

(1) Eine Verwendung von Open Source Software ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform gestattet.

(2) Verwendet der Lieferant Open Source ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform, hat der Lieferant auf unseren Wunsch alles Zumutbare zu unternehmen, um die Open Source Software durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen.

(3) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten wegen der Verwendung von Open Source Software durch den Lieferanten ohne unsere vorherige Zustimmung frei; es sei denn, der Lieferant hat die Verwendung nicht zu vertreten; Ziffer 11.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 18. Quellcodeübergabe bei Softwareerstellung und Softwareanpassung

(1) Bei für uns entwickelter Individualsoftware und Softwareanpassungen hat uns der Lieferant den jeweils aktuellen Quellcode (bei Softwareanpassungen des jeweiligen Teils) zu überlassen, einschließlich einer diesen beschreibenden und erläuternden Dokumentation, deren Mindestumfang so zu bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise des Programms ermöglicht wird. Die entsprechende Dokumentation kann teilweise im Quellcode (Kommentarzeilen) enthalten sein, darf sich jedoch nicht allein hierauf beschränken, sondern muss zumindest einen zusammenhängenden Gesamtüberblick in Textform umfassen. Wir werden bei Bedarf weitere Anforderungen an die Dokumentation in einer gesonderten Anlage vorgeben.

(2) Darüber hinaus räumt der Lieferant uns an der für uns entwickelten Software alle Rechte um-fassend und bedingungslos ein. Wir erhalten vom Lieferanten, im Zeitpunkt der Entstehung sowie für alle Zwischenstufen, das ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bearbeitung, Veränderung und Anpassung. Dies gilt auch für den Quellcode und die begleitende Dokumentation. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche bei Erbringung der Vertrags-leistungen entstehenden Arbeitnehmererfindungen kostenlos auf uns übertragen werden.

 

§ 19. Quellcode-Hinterlegung

(1) Soweit bei Software die Überlassung des Quellcodes nicht geschuldet ist, wird der Lieferant auf unser Verlangen, zur Sicherung unserer Investition, insbesondere zur Sicherstellung der Pflege und Weiterentwicklung der Software für Fälle, in denen der Lieferant hierzu, gleich aus welchem Grund, außer Stande ist oder diese absolut oder zu marktüblichen Konditionen verweigert, den Quellcode der Software unverzüglich bei einem unabhängigen Hinterlegungsunternehmen hinter-legen und mit dem Hinterlegungsunternehmen und uns einen entsprechenden Hinterlegungsvertrag zu angemessenen marktüblichen Konditionen abschließen.

(2) Der Lieferant hat das Hinterlegungsmaterial auf dem aktuellem Stand zu halten.

 

§ 20. Click-/Shrinkwrap-Lizenzen

Click-/Shrinkwrap-Lizenzbedingungen werden uns gegenüber in keinem Fall wirksam. Softwarelizenzverträge werden von uns ausschließlich in Textform abgeschlossen.

 

§ 21. Lieferantenerklärungen, Ursprungsnachweise, Exportkontrolle

(1) Für alle gelieferten Waren sind separate Lieferantenerklärungen nach VO (EG) Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001 (ABl. V. 21.06.2001, L 165/1) mit Angabe des Ursprungs-landes und Zolltarifnummer abzugeben. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, müssen Veränderungen der in der Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben stets unverzüglich mit separatem Schreiben unserer Exportabteilung gemeldet werden. Die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen mit Angabe des Ursprungslandes und Zolltarifnummer besteht auch für gelieferte Waren ohne präferenziellen Ursprung.

(2) Für nicht in der EU ansässige Lieferanten sind präferenzielle Ursprungsnachweise unaufgefordert vorzulegen. Autonome Ursprungszeugnisse sind auf Anforderung vor-zulegen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, uns für alle gelieferten Materialien etwa bestehende Ausfuhrgenehmigungspflichten (u.a. nationale Ausfuhrlistennummer sowie die der USA) mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt zusammen mit der Lieferantenerklärung bzw. dem Ursprungsnachweis direkt an unsere Zollabteilung. Sämtliche nachteiligen Folgen einer unvollständigen oder nicht erfolgten Mit-teilung trägt der Lieferant; es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.

 

§ 22. Urheberschutz

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und sonstigen Unterlagen, die der Lieferant von uns erhalten hat, behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind geheim zu halten, wir verweisen dazu auf § 24. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung des mit uns abgeschlossenen Vertrags zu verwenden, also z.B. die Fertigung aufgrund unserer Bestellung; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert und kostenfrei zurückzugeben. Kopien sind zu vernichten. Lizenzen und sonstige über die zur Vertragserfüllung notwendigen Nutzungs- oder Verwertungsrechte räumen wir nicht ein, und zwar auch nicht stillschweigend. Eine Nutzungsrechtseinräumung erfordert den Abschluss eines gesonderten Vertrages in Textform.

 

§ 23. Datenschutz

(1) Die Parteien werden bei der Durchführung des Liefervertrages die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten.

(2) Auf Verlangen hat der Lieferant einem von uns  beauftragten Auditor den Zugang zu seinen Räumlichkeiten und IT-Systemen zu gewähren, der erforderlich ist, um zu über-prüfen, dass der Lieferant dieser Pflicht nachkommt. Dieses Recht wird dem Lieferanten in Bezug auf bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten des Lieferanten und seiner Mitarbeiter durch uns eingeräumt.

(3) Sofern der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag zu verarbeiten hat und/oder ein Zu-griff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann, wird er dafür Sorge tragen, dass alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere DSGVO (EU) 2016/679 eingehalten werden. Die Parteien werden Inhalt und Umfang dieser Verarbeitung in einer gesonderten Vereinbarung festlegen, die mindestens den Anforderungen von Art. 28 DGVO und § 11 (2) BDSG entspricht.

 

§ 24. Vertraulichkeit

Soweit nicht separate Vertraulichkeitsvereinbarungen von den Parteien abgeschlossen worden sind, gilt folgendes:

(1) Die Parteien werden alle Informationen, die sie direkt oder indirekt von der jeweils anderen Partei erhalten (egal ob in elektronischer oder sonstiger Form), vertraulich behandeln. Auch Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als vertrauliche Informationen zu behandeln, ebenso wie personenbezogene Daten. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Grafiken, Zeichnungen, Fotos, Berechnungen, Spezifikationen, Kalkulationen und ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung in Textform offengelegt werden.

(2) Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen, die

(i) zum Zeitpunkt der Mitteilung allgemein zugänglich waren oder danach ohne Verschulden einer Partei allgemein zugänglich wurden;

(ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in ihrem Besitz waren; dies ist unverzüglich nach Erhalt der vertraulichen Information der anderen Partei anzuzeigen;

(iii) ihr von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von der anderen Partei erhalten haben;

(iv) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind.

(3) Der Lieferant darf die ihm von uns bekannt gewordenen vertraulichen Informationen aus-schließlich bestimmungsgemäß und zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages verwenden.

(4) Der Lieferant wird Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus Bestand solange und soweit die vertraulichen Informationen Dritten noch nicht auf legale Weise zugänglich gemacht wurden. Der Lieferant hat nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an uns herauszugeben.

 

§ 25. Stornierung/Aufhebung von Bestellungen/Verträgen

Soweit die Parteien einen Rahmenvertrag oder sonstigen langfristigen Liefervertrag vereinbart haben, aufgrund dessen wir Bestellungen beim Lieferanten über die Lieferung von Waren/Software oder Erbringung von Leistungen platzieren oder es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, gelten hinsichtlich der Laufzeit und Beendigung die folgenden Bestimmungen:

(1) Wir haben das Recht, diese Verträge mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten in Textform zu kündigen, der Lieferant mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

(2) In den Fällen, in denen unser Kunde seine Bestellung unbegründet oder außerordentlich storniert, sind wir berechtigt, unbeschadet unseres Kündigungsrechts gemäß Ziffer 25.1, gemeinsam mit dem Lieferanten ein anderes Arrangement zu vereinbaren, das diesen Umständen Rechnung trägt.

(3) Jede Partei hat das Recht, einen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle einer Beendigung eines Liefervertrages wird der Lieferant alle von uns zur Verfügung gestellten Artikel, ein-schließlich aller Zeichnungen und sonstiger Dokumente, Geräte und Werkzeuge an uns zurückgeben.

 

§ 26. Änderungsmanagement

(1) Änderungen eines Liefervertrages, einschließlich Änderungen der Mengen, der Versandart, Verpackung, Lieferzeitpunkt oder Lieferadresse oder Änderungen der Zeichnungen oder Spezifikationen bedürfen der Vereinbarung in Textform, wobei alle daraus resultierenden Änderungen der Kosten oder des Zeitaufwandes, die zur Vertragserfüllung (ggf.) erforderlich sind, berücksichtigt und aufgenommen werden.

Für technische Änderungen, insbesondere Änderungen der Zeichnungen oder der Spezifikationen von uns, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen dieser Ziffer 1.

(2) Wir können zu jeder Zeit – auch während der Serienproduktion – technische Änderungen der Waren/Software verlangen und der Lieferant verpflichtet sich, solche Änderungen im Rahmen des Zumutbaren und entsprechend den folgenden Bestimmungen umzusetzen. Unverzüglich nach Erhalt unserer Änderungsanforderung gibt der Lieferant eine Kostenschätzung im Hinblick auf die mögliche Erhöhung oder Senkung der Kosten sowie Informationen über Terminverschiebungen und Auswirkungen der Änderungen auf Funktion und Qualität ab. Der Lieferant ist verpflichtet, die Kosten, die die von uns geforderten Änderungen verursachen, so gering wie möglich zu halten.

(3) Der Lieferant führt die geforderten Änderungen durch, sobald die Parteien eine Einigung über alle Kostenerhöhungen oder -senkungen, Terminverschiebungen sowie Auswirkungen der Änderungen auf Funktion und Qualität erzielt haben.

(4) Sind nach Ansicht des Lieferanten technische Änderungen oder Abweichungen vernünftig – z. B. aufgrund effizienterer Fertigungsmethoden oder zur technischen Verbesserung der Waren/Software oder zur Anpassung an den technischen Fortschritt – so schlägt der Lieferant uns diese vor; gleichzeitig müssen Informationen über die Auswirkungen auf den Preis, die Liefertermine usw. zur Verfügung gestellt werden. Wir werden diese Änderungsvorschläge umgehend prüfen und dürfen ihre Annahme nicht willkürlich verweigern.

(5) Der Lieferant führt solange keine technischen Änderungen durch, bis er unsere Zustimmung in Textform erhalten hat.

(6) Die technischen Unterlagen, Zeichnungen und Pläne von uns müssen vom Lieferanten auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit vor Beginn der Be- oder Verarbeitung oder Fertigung geprüft wer-den. Sind diese nach Ansicht des Lieferanten unvollständig oder enthalten sie Fehler oder Mängel, so ist der Lieferant verpflichtet, uns umgehend (aber in jedem Fall vor Beginn der Be- oder Verarbeitung bzw. Fertigung) in Textform davon in Kenntnis zu setzen; alle fehlenden technischen Dokumente, Zeichnungen oder Pläne sind unverzüglich in Textform anzufordern. Technische Unterlagen, Zeichnungen und Pläne von uns dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind an uns zurückzugeben, sobald wir danach verlangen, spätestens jedoch mit der Erledigung des Auftrages.

 

§ 27. Schlussbestimmungen

(1) Der Lieferant darf ohne unsere vorherige Genehmigung in Textform keine Unterauftragnehmer zur Erfüllung des Liefervertrages oder eines Teils davon einsetzen.

(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Telgte (Deutschland), soweit sich aus der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

(3)Ausschließlicher Gerichtsstand ist Münster (Deutschland). Wir sind auch berechtigt, vor jedem anderen Gericht gegen den Lieferanten Klage einzureichen oder anderweitig gerichtlich Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.

(4) Die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG).

(5) Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir ihn in unsere  Referenzliste aufnehmen und da-mit Werbung treiben, dass wir auf das Angebot des Lieferanten zurückgreifen. Gleichzeitig wird dem Lieferanten das Recht eingeräumt, damit Werbung zu treiben, dass er uns beliefert.

(6) Verhaltenskodex: Wir sind Teil der Phoenix Mecano-Gruppe und beachten deren Verhaltenskodex (Code of Conduct), der auf unserer Webseite einsehbar ist.

6. Nutzungsbedingungen – Endnutzer der BEWATEC ConnectedCare GmbH

 

I. HINWEISE VOR ERWERB UND/ODER INSTALLATION:

1. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Lizenzbestimmungen sorgfältig durch. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, sehen Sie von der Lizenznahme und/oder der Installation und Nutzung des Programms ab und löschen Sie alle Programmkopien oder Programmbestandteile, die Sie heruntergeladen, per Datenspeicher oder auf andere Weise erhalten haben.

2. Wir weisen Sie darauf hin, dass vor der Installation neuer Software auf Ihrem Gerät eine Sicherung Ihrer Daten und des Betriebssystems erfolgen sollte, um einem eventuellen Verlust Ihrer Daten vorzubeugen. Falls Sie jetzt noch keine Sicherung vorgenommen haben sollten, raten wir dringend, die Installation sofort abzubrechen, Ihre Daten zu sichern und erst danach die Installation vorzunehmen.

 

II. LIZENZ- & GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN:

Mit der Benutzung des Programms erkennen Sie die nachfolgenden Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen mit der BEWATEC ConnectedCare GmbH, Orkotten 65, 48291 Telgte, Deutschland (E-mail: info@bewatec.de, www.bewatec.com) als auch für Sie bindend an.

 

II.A) LIZENZBEDINGUNGEN

1. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen als natürliche Person (nachfolgend "Endbenutzer") und der BEWATEC ConnectedCare GmbH (BEWATEC), D-48291 Telgte.

2. Durch Installieren, Kopieren oder Verwenden des Programms erklärt der Endbenutzer sein Einverständnis mit den Bestimmungen dieses Endbenutzer-Lizenzvertrags. Falls der Endbenutzer damit nicht einverstanden ist, installiert, kopiert oder verwendet er die Software nicht.

3. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag berechtigt Sie, also den Endbenutzer, zur Verwendung der über das Internet mit Zustimmung von BEWATEC verbreiteten Programmkopie auf einem Endgerät zu nutzen, das nach den Produktspezifikationen von BEWATEC für die Nutzung mit dem Programm vorgesehen ist. Die Nutzung des Programms für eine größere Anzahl von Endgeräten erfordert jeweils eine gesonderte gerätebezogene Lizenz und wird von dieser Nutzungserlaubnis nicht umfasst.

4. Das in Nr. 3 eingeräumte Nutzungsrecht ist eine nicht ausschließliche Lizenz ohne das Recht zur Unterlizenzierung oder zur sonstigen Nutzungsüberlassung an Dritte.

5. BEWATEC stellt über geeignete Application-Stores Sicherungskopien der lizenzierten Software zur Verfügung. Eine Übertragung von Rechten an Sicherungskopien oder des Rechts zur Erstellung einer Sicherungskopie ist nicht zulässig, außer es werden sämtliche Rechte an der Software gemäß Nr. 6 übertragen.

6. Der Endbenutzer ist berechtigt, das Programm (einschließlich Upgrades, Updates und der etwaigen Dokumentation) zusammen mit dem Endbenutzer-Lizenzvertrag sowie dem jeweiligen Endgerät, auf dem die Programmkopie installiert ist, einmalig und dauerhaft auf einen anderen Endbenutzer zu übertragen, vorausgesetzt, der das Programm erhaltende neue Endbenutzer stimmt allen Bestimmungen dieses Endbenutzer-Lizenzvertrages zu. Der vorherige (d.h. übertragende) Endbenutzer ist verpflichtet, keine Kopie der Software zu behalten, es sei denn, er nutzt weiterhin ein anderes Endgerät, auf dem das Programm installiert und ordnungsgemäß für dieses andere Endgerät lizenziert ist.

7. Der Endbenutzer ist mit Ausnahme der oben in Nr. 4 bis 6 aufgeführten Fälle nicht berechtigt, Kopien des Programms anzufertigen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, kommerzielle Hosting-Dienste mit ihm bereitzustellen oder auf elektronischem Weg das Programm von einem Computer auf einen anderen oder über ein Netzwerk zu übertragen.

8. Über den in §§ 69d, 69e deutsches Urheberrechtsgesetz zwingend vorgesehenen gesetzlichen Handlungsrahmen hinaus ist der Endbenutzer nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, generell ein Reverse Engineering vorzunehmen oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln.

9. Für die Verwendung von als Update oder Upgrade gekennzeichneten Programmen oder Programmbestandteilen muss der Endbenutzer über eine gültige Lizenz für die vorherige Version verfügen. Nach dem Installieren des Updates oder Upgrades ist der Endbenutzer nicht mehr zur Verwendung der ursprünglichen Software berechtigt, welche die Voraussetzung für den Endbenutzer für das Update oder Upgrade bildet, außer als Teil des Programms in der mit dem Update oder Upgrade ergänzten Form. Letzteres gilt dann nicht, wenn das Update oder Upgrade nicht ordnungsgemäß läuft. In diesem Fall ist der Endnutzer berechtigt, die vorangehende letzte Version wieder zu installieren, wodurch die an der alten Version bestehende Lizenz wiederauflebt.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte: Alle in diesem Vertrag nicht ausdrücklich dem Endbenutzer eingeräumten Rechte verbleiben bei BEWATEC. Die Software von BEWATEC ist durch Urheberrechtsgesetze und durch andere Gesetze sowie Abkommen über das geistige Eigentum geschützt. BEWATEC oder deren Entwicklungs- und/oder Vertriebspartner halten an der Software Eigentum und Urheberrechte. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag gewährt dem Endbenutzer keinerlei Rechte an Marken oder sonstigen Kennzeichnungen von BEWATEC oder deren Entwicklungs- und/oder Vertriebspartnern.

11. Testlizenzen berechtigen den Endbenutzer ausschließlich zur Verwendung der Software im Rahmen des Testens und Evaluierens der Software während des Testzeitraums. Zu jeglicher weiteren Nutzung ist der Endbenutzer nicht berechtigt.

12. Das Programm wird lizenziert, also nicht verkauft, dies bedeutet, dass lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wird und nicht das Eigentum übertragen wird.

 

II.B) GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN:

1. Fall A: Sie haben neue, original verpackte BEWATEC Hardware erworben, mit der Sie das vorinstallierte hier lizenzierte Programm nutzen: In diesem Fall wird für Mängel der Hardware und der Software im Rahmen der Gewährleistung für den Hardewarekauf die Gewährleistung übernommen. Die Einzelheiten dazu ersehen Sie aus dem Gesetz und den der Hardware beigepackten Unterlagen.

2. BEWATEC gewährleistet im Fall A von B. II) Nr. 1 während der für die mit dem Programm genutzte BEWATEC-Hardware laufenden Gewährleistungsfrist dem Endnutzer auch die Brauchbarkeit des Programms für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch auf dieser Hardware. Das beinhaltet die Nutzung des Programms mit der von BEWATEC dafür vorgesehenen BEWATEC Hardware unter dem dabei von BEWATEC angegebenen Betriebssystem(en), verbundenen Hardware und deren Versionen. Geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Funktionen begründen keine Gewährleistungsansprüche. Bei Vorliegen von Sachmängeln des Programms wird BEWATEC nach Wahl des Endbenutzers diese beseitigen oder ein neues Programm liefern. Dies berührt weitergehende Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die neue BEWATEC-Hardware nicht.

3. BEWATEC gewährleistet aufgrund dieser Vereinbarung nicht, dass das Programm auf einer Hardware bestimmungsgemäß funktioniert, auf der weitere Software installiert ist, die auf die ordnungsgemäße Funktion des Programmes einwirkt oder auf deren ordnungsgemäße Funktion das Programm einwirkt. Ausgenommen sind solche Fehler, welche die Kompatibilität des Programms mit anderen Programmen bzw. Programmversionen betreffen, die laut von BEWATEC veröffentlichten Spezifikationen für die Version des Programms mit diesem kompatibel sind. Insbesondere gewährleistet BEWATEC aus dieser Vereinbarung nicht die Funktionsfähigkeit des Programms in zukünftigen Versionen von Betriebssystemen oder die Kompatibilität mit zukünftigen Versionen von Programmen anderer Anbieter.

4. BEWATEC ist aus dieser Vereinbarung nicht verpflichtet, spezifische Updates oder Upgrades des Programms zur Verfügung zu stellen; insbesondere nicht in gewissen Intervallen. Dies erfolgt freiwillig nach Ermessen von BEWATEC. Nach Ablauf der in II. B) Nr. 1 genannten Gewährleistungsfrist besteht aus dieser Vereinbarung kein Anspruch des Endnutzers auf Mangelbeseitigung an kostenlos und freiwillig von BEWATEC bereitgestellten Updates oder Upgrades, dies ist nur während der Gewährleistungsfrist ab Erwerb möglich. Vielmehr ist der Endnutzer bei Problemen darauf verwiesen, die vor dem Update oder Upgrade installierte Programmversion in der Programmumgebung wiederherzustellen, in der das Programm gelaufen ist. Im Zweifelsfall ist die Systemumgebung im Zeitpunkt des Ablaufs der in B. II Nr. 1 erwähnten Gewährleistungsfrist maßgeblich.

7. Fall B: Sie wollen das Programm mit anderer Hardware nutzen, als der in Fall a von B. II) Nr. 1 genannten: In diesem Falle wird das Programm so geschuldet, wie es im Zeitpunkt der Installation ist. Das Programm ist für die bestimmungsgemäße Nutzung in von BEWATEC dafür vorgesehenen Betriebssystemumgebungen in deren zugrunde gelegten Version grundsätzlich funktionsfähig, für die Funktionsfähigkeit auf anderer Hardware als unter Fall A von II) B. Nr. 1 genannter wird keine Gewähr übernommen. Geringfügige Abweichungen von vereinbarten Funktionen begründen keine Gewährleistungsansprüche. Bei Vorliegen von Sachmängeln des Programms wird BEWATEC diese nach Kenntnisnahme von dem Mangel durch ein Update beheben, sobald dieses zur Verfügung steht.

8. Aus dieser Vereinbarung gewährleistet BEWATEC nicht, dass das Programm auf einem Gerät bestimmungsgemäß funktioniert, auf dem weitere Software installiert ist, die auf die ordnungsgemäße Funktion des Programms einwirkt oder auf deren ordnungsgemäße Funktion das Programm einwirkt. Ausgenommen sind solche Fehler, die die Kompatibilität des Programms mit anderen Programmen bzw. Programmversionen betreffen, die laut von BEWATEC veröffentlichten Spezifikationen für die Version des Programms mit diesem kompatibel sind. Insbesondere gewährleistet BEWATEC nicht die Funktionsfähigkeit des Programms in zukünftigen Versionen von Betriebssystemen anderer Anbieter oder die Kompatibilität mit zukünftigen Versionen von Programmen anderer Anbieter.

9. BEWATEC ist aus dieser Vereinbarung nicht verpflichtet, spezifische Updates oder Upgrades des Programms zur Verfügung zu stellen; insbesondere nicht in gewissen Intervallen. Dies erfolgt freiwillig nach Ermessen von BEWATEC. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung besteht aus dieser Vereinbarung kein Anspruch des Endnutzers auf Mangelbeseitigung an kostenlos und freiwillig von BEWATEC bereitgestellten Updates oder Upgrades. Vielmehr ist der Endnutzer bei Problemen darauf verwiesen, die vor dem Update oder Upgrade installierte Programmversion in der Programmumgebung wiederherzustellen, in der das Programm gelaufen ist. Im Zweifelsfall ist die Systemumgebung im Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzlichen Gewährleistungsfrist maßgeblich.

10. Weitergehende Gewährleistungen der BEWATEC können sich aus anderen in Bezug auf die BEWATEC ConnectedCare Plattform geschlossenen Verträgen ergeben. 

11. Im Übrigen gelten die Gewährleistungs- und Haftungsregelungen aus den nachfolgenden Ziffern 12 bis 14.

12. GEWÄHRLEISTUNGSBESCHRÄNKUNG: Alle anderen als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Bedingungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen von BEWATEC werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt BEWATEC keine Gewähr dafür, dass die Software alle Anforderungen des Endbenutzers erfüllt oder dass die darin enthaltenen Funktionen in einer vom Endbenutzer ausgewählten Kombination ununterbrochen und fehlerfrei ablaufen.

13. Bekannte Softwarefehler werden von BEWATEC in Programmupdates nach eigenem Ermessen beseitigt. BEWATEC ist jedoch nicht verpflichtet, Updates oder Upgrades des Programms zur Verfügung zu stellen; insbesondere nicht in gewissen Intervallen. Dies erfolgt freiwillig nach eigenem Ermessen von BEWATEC. Nach Ablauf der in II. B) Nr. 1 genannten Gewährleistungsfrist besteht aus dieser Vereinbarung kein Anspruch des Endnutzers auf Mangelbeseitigung an kostenlos und freiwillig von BEWATEC bereitgestellten Updates oder Upgrades. Vielmehr ist der Endnutzer bei Problemen darauf verwiesen, die vor dem Update oder Upgrade installierte Programmversion in der Programmumgebung wiederherzustellen, in der das Programm gelaufen ist.

14. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG: Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, oder Ersatz entgangenen Gewinns gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich unerlaubter Handlung, gelten die folgenden Regelungen:

i) BEWATEC haftet bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. wegen Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

ii) BEWATEC haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere haftet BEWATEC für Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der Verletzung sonstiger Pflichten.

ii) BEWATEC haftet in allen Fällen einschließlich unerlaubter Handlung nicht für leichte Fahrlässigkeit, es sei denn, die Haftung kann nach dem zwingend anwendbaren Recht (z. B. Deutschland) für Programme auch für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden, wenn BEWATEC eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung von BEWATEC auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in Bezug nur auf alle nicht wesentlichen Vertragspflichten beschränkt.

iv) Gehaftet wird nur während der gesetzlichen, für die einzelnen Haftungstatbestände laufenden Fristen einschließlich von Verjährungsfristen.

v) Eine Haftung für mittelbare Schäden oder reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, nicht abdingbares zwingendes Recht sieht anderes vor.

vi) In jedem Falle ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz typischer und vorhersehbarer Schäden.

15. KÜNDIGUNG: Der Endbenutzer kann diesen Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ansonsten jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Unbeschadet sonstiger Rechte ist BEWATEC berechtigt, diesen Endbenutzer-Lizenzvertrag zu kündigen, wenn der Endbenutzer gegen dessen Bestimmungen verstößt. Der Endbenutzer ist im Fall der Kündigung verpflichtet, die Nutzung einzustellen und sämtliche Kopien des Programms und alle seiner Komponenten zu vernichten.

 

III. Datennutzung und Lizenzüberwachung:

1. BEWATEC ist berechtigt, technische Daten, die nicht personenbezogen oder bei Erhebung anonymisiert sind und die im Rahmen der Nutzung durch den Endbenutzer oder von zur Verfügung gestellten Supportdienstleistungen in Bezug auf die Software gewonnen werden, zur Verbesserung sowie Neuentwicklung ihrer Produkte und Bereitstellung von benutzerbezogenen Diensten oder Technologien an den Endbenutzer und die damit in Zusammenhang stehende Kundenberatung zu erheben und zu verarbeiten.

2. BEWATEC ist berechtigt, personenbezogene Nutzerdaten des Endbenutzers zu erheben, zu speichern und im Zuge der Installation, Registrierung, Benutzung oder Aktualisierung zu verifizieren, um auf diese Weise eine nicht lizenzierte oder illegale Verwendung der Software zu verhindern. Verarbeitungsgrund ist Art. 6 (1) b) DSGVO.

3. BEWATEC ist auch berechtigt, personenbezogene Nutzerdaten des Endbenutzers zu erheben, zu speichern und im Zuge der Installation, Registrierung, Benutzung oder Aktualisierung zu überprüfen, um auf diese Weise die ordnungsgemäße Nutzung von mit Hilfe der Software vom Endnutzer in Anspruch genommener Bezahldienste sicherzustellen und die Nutzungsabrechnung vornehmen zu können. Verarbeitungsgrund sind Art. 6 (1) b) DSGVO bzw. Art. 6 (1) c) DSGVO.

4. BEWATEC ist auch berechtigt, im für die Vertragsdurchführung unbedingt erforderlichen Maße personenbezogene Daten des Endnutzers an Dritte weiterzugeben, um so Dienste anbieten zu können. Personenbezogene Daten werden nicht zu Werbezwecken genutzt und von den Dritten vertraulich behandelt und BEWATEC wird auf ein Löschen dieser Daten bei den Dritten hinwirken, wenn diese zur Vertragsdurchführung nicht länger zwingend erforderlich sind.

4. Zweckänderungen hinsichtlich der Verwendung erhobener personenbezogener Daten dürfen nur in den nach DSGVO zulässigen Fällen nach den dort vorgesehenen Verfahren erfolgen.

5. In Bezug auf die Rechte Betroffener an ihren personenbezogenen Informationen wird verwiesen auf die BEWATEC Datenschutzerklärung.

6. Der Endbenutzer stimmt dieser Vorgangsweise von BEWATEC zu.

7. Die vorstehenden Klauseln berühren die Rechte des Endbenutzers aus der DSGVO und dem BDSG nicht.

 

IV. Zusätzliche Software und Dienste

1. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag gilt für Updates und Upgrades, Ergänzungen, Add-On-Komponenten oder Komponenten internetbasierter Dienste der Software, die BEWATEC dem Endbenutzer möglicherweise bereitstellt oder verfügbar macht, nachdem der Endbenutzer eine ursprüngliche Kopie der Software erworben hat, vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen. BEWATEC behält sich das Recht vor, internetbasierte Dienste ohne Vorankündigung zu ändern oder einzustellen, die dem Endbenutzer bereitgestellt oder durch die Verwendung der Software verfügbar gemacht werden.

2. Soweit die Software in Zusammenhang mit Datendiensten, wie den Bezug von multimedialen Inhalten (z.B. Podcasts, Streamingdiensten, digitalen Publikationen, TV-on-demand, usw.), gewährt diese Vereinbarung an den Multimediainhalten keinerlei Rechte. Für die Nutzung der Multimediainhalte gelten gesonderte, deren Bezug zugrunde zulegende Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers (Anbieters).

 

V. Exportbeschränkungen

Der Endbenutzer erkennt an, dass er die Software nicht in Länder exportieren darf, in die dies durch anwendbare internationale und nationale Exportgesetze sowie einschlägige Vorschriften untersagt ist. Überdies darf die Software nicht in ein Land exportiert oder einem Staatsangehörigen oder Ansässigen eines solchen Landes überlassen werden, für das aufgrund bestehender nationaler oder internationaler Exportkontrollen ein Embargo verhängt worden ist. Alle Rechte zur Verwendung der Software verwirken, wenn die Bestimmungen dieses Vertrags nicht eingehalten werden.

 

VI. Verhaltenskodex

BEWATEC ist Teil der Phoenix Mecano-Gruppe und beachten deren Verhaltenskodex (Code of Conduct), der auf unserer Webseite einsehbar ist.

 

VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Dieser Vertrag, der eine vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand darstellt, ersetzt in Bezug auf seinen Regelungsgegenstand alle früheren Vereinbarungen, Zusicherungen, Verhandlungen und Vorschläge. Beide Vertragspartner erkennen an, dass sie nicht infolge anderer Zusicherungen, Garantien oder Verpflichtungen als die ausdrücklich im Vertrag angeführten, dazu veranlasst wurden, diesen Vertrag abzuschließen.

2. Kein Dritter Vertriebspartner, BEWATEC-Vertreter oder Mitarbeiter von BEWATEC ist dazu berechtigt bzw. bevollmächtigt, von diesem Endbenutzer-Lizenzvertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen bzw. Garantien zu geben, es sei denn, diese Änderungen, Zusicherungen bzw. Garantien wurden schriftlich gemacht und von einem entsprechend bevollmächtigten Vertreter der BEWATEC unterzeichnet. Dritte können keinerlei bindende Verpflichtungen für BEWATEC eingehen, es sei denn sie legen eine von BEWATEC wirksam erteilte Vollmacht in Schriftform vor.

3. Falls eine der Bedingungen dieses Vertrages, sei es vollständig oder teilweise, ungültig, rechtswidrig oder nicht einklagbar ist oder wird, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen oder des ansonsten wirksamen Rests der betreffenden Vertragsbestimmung nicht.

4. ANWENDBARES RECHT: Wenn Sie als Endnutzer Verbraucher sind und das Programm in der Europäischen Union, Island, Norwegen oder in der Schweiz erworben haben, gilt das Recht des Landes, in dem Sie die das Programm erworben haben. Ansonsten unterliegt dieser Vertrag deutschem Recht.

 

Stand: 08.03.2022

7. Vertragsbindungen Systempflege der BEWATEC ConnectedCare GmbH

 

zwischen der

BEWATEC ConnectedCare GmbH
Orkotten 65
48291 Telgte
Deutschland

und den Kunden (nachfolgend „KUNDE“) von BEWATEC, der die BEWATEC ConnectedCare Plattform nutzt und diese von BEWATEC warten lässt.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehend ausgeführten Vertragsbedingungen für die Pflege und Wartung der BEWATEC ConnectedCare Plattform gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des KUNDEN erkennt BEWATEC nicht an, es sei denn, sie stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn BEWATEC in Kenntnis abweichender Bedingungen des KUNDEN eine Leistung vorbehaltlos ausführt.

(2) Mündliche Nebenabreden in Bezug auf den unten beschriebenen Vertragsgegenstand sind nicht getroffen.

 

§ 2 Geltungsbeginn

Diese Vertragsbedingungen treten als integraler Vertragsbestandteil in dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem der Vertrag, welcher sich auf sie bezieht, abgeschlossen wird.

 

§ 3 Vertrags- & Leistungsgegenstand

(1) Gegenstand der Leistungen ist zunächst die Reparatur von defekten BEWATEC Hardwarekomponenten im Werk Telgte, wobei es im Ermessen von BEWATEC steht, ggf. defekte Komponenten gegen neue auszutauschen. Ein Anspruch des KUNDEN auf den Austausch gegen neuere Modelle besteht jedoch nicht. Reparatur oder Austausch von durch unsachgemäße Behandlung oder andere äußere Einflüsse (z.B. Feuer, Flüssigkeiten, mechanische Beschädigung, Überspannung, unautorisierte Eingriffe Dritter) beschädigten Komponenten erfolgt entgeltlich (Preise sind der Preisliste zu entnehmen) zu den im Zeitpunkt der Reparatur geltenden Listenpreisen von BEWATEC. Zentralkomponenten werden vor Ort beim KUNDEN instandgesetzt. Mobile Komponenten werden zu BEWATEC eingeschickt. Die Kosten für den Versand zu BEWATEC übernimmt der KUNDE, die Kosten für die Rücksendung übernimmt BEWATEC. Der KUNDE wird nach Abstimmung für den Einzelfall während der üblichen Arbeitszeiten den Mitarbeitern der BEWATEC den für die Hardwarereparatur erforderlichen Zugang zu seinen Räumen gewähren. Die ConnectedCare Hardware unterliegt hinsichtlich der Mangelgewährleistung im Übrigen den Bestimmungen des jeweiligen Vertrags und den für Hardwarelieferungen geltenden AGB von BEWATEC.

(2) Gegenstand der Leistungen nach diesen Bedingungen ist weiter die Wartung und Pflege von Versionen der BEWATEC ConnectedCare Plattform, die dem KUNDEN ordnungsgemäß lizenziert sind. BEWATEC pflegt und wartet während der Laufzeit des diesen Bedingungen unterliegenden Wartungsvertrags die jeweils zur Nutzung durch BEWATEC als serienreif für betroffene Systemumgebung freigegebene aktuellste Version im lizenzierten Umfang.

(3) Die Wartungsleistungen umfassen: 

  • BEWATEC ConnectedCare Funktionserweiterungen, ab Verfügbarkeit

  • Bugfixes, ab Verfügbarkeit

  • Aktualisierung der BEWATEC ConnectedCare Peripheriegerätesoftware (Firmware), ab Verfügbarkeit

  • Aktualisierung der BWATEC ConnectedCare Backend Strukturen (MDM, Monitoring, Analyse, etc.), ab Verfügbarkeit

  • Aktualisierung der BEWATEC ConnectedCare Softwaremodule bei Normänderungen, ab Verfügbarkeit

  • Fernwartung (z.B. Datenbanksicherung/Datenbankbereinigung), im Rahmen des monatlichen Kontingents

  • Technischer Support (telefonisch oder online) im Rahmen des monatlichen Kontingents

Die Leistungen der vier erstgenannten Kategorien werden erbracht, sobald sie von BEWATEC für die Verwendung von KUNDEN programmiert und für den Einsatz freigegeben sind. Ein Anspruch darauf, dass diese Leistungen in einer bestimmten Frequenz oder zu bestimmten Zeitpunkten erbracht werden, besteht nicht. Gewährleistungsbestimmungen werden hiervon nicht berührt.

(4) Die technische Umsetzung, der für den KUNDEN möglichen Geräteverwaltungs- und Konfigurationsmöglichkeiten, sowie der technische Umfang der Funktionen der Programme bzw. Programmmodule ergeben sich aus der Nutzerdokumentation, die – soweit nicht in Druckversion oder auf Datenträger ausgeliefert – auf der über gesicherten Fernzugang zugänglichen Plattform von BEWATEC für den KUNDEN einsehbar und herunterladbar ist. Abweichende, bzw. darüberhinausgehende Geräteverwaltungs- und Konfigurationsmöglichkeiten oder ein abweichender bzw. darüber hinausgehender technischer Umfang der Funktionen der Programme bzw. Programmmodule werden nach diesem Vertrag nicht geschuldet.

 

§ 4 Programmpflege-, Aktualisierungen & Mängelbeseitigung

(1) Die Zeitpunkte der Bereitstellung von Aktualisierungen und der Umfang der jeweiligen Aktualisierung liegen im Ermessen von BEWATEC.

(2) Die Aktualisierung und Pflege gemäß Absatz (1) erfolgt ausschließlich durch Überlassung der aktualisierten Programmkopie. Diese Leistungen (der Programmaktualisierung und –pflege) sind nicht vor Ort beim KUNDEN zu erbringen. Leistungen vor Ort beim KUNDEN sind nach diesem Vertrag grundsätzlich nicht geschuldet, Ausnahme ist in § 3 (1) dieses Vertrages geregelt. Sie können jedoch von BEWATEC gesondert auf Grundlage der Preise in der im Angebotszeitpunkt jeweils geltenden Dienstleistungspreisliste angeboten und abgerechnet werden.   

(3) BEWATEC wird darüber hinaus vom KUNDEN mitgeteilte Fehler an der Software jeweils binnen angemessener Frist beseitigen. Ein Anspruch auf Fehlerbeseitigung innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht.

(4) Ein Fehler liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung die in der Beschreibung der Funktionalitäten beschriebenen Funktionsleistungen nicht erbringt und sich dies mehr als nur unwesentlich auf die Eignung der Software zur vertragsgemäßen Nutzung auswirkt (subjektive Anforderungen an die Software). Ein Fehler liegt nicht vor, wenn die Software den objektiven Anforderungen, d.h. wenn die Software sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die übliche Beschaffenheit nicht aufweist. Ausschlaggebend ist die Eignung für die Vertragszwecke.

(5) Fehler sind unter Angabe der Priorität (siehe unten Ziff. [7.8]) über das Ticket-System (Ziff. [7.2]) an BEWATEC unverzüglich zu melden. Mängel und Fehlfunktionen der Software wird der KUNDE möglichst detailliert unter Beschreibung der Fehler-Symptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Software, der Anzahl der betroffenen Installationsplätze, einer Schilderung der System- und Hardwareumgebung einschließlich etwa verwendeter Drittsoftware schildern. Die Meldung erfolgt durch die Erstellung eines Support-Tickets im Online-Support-System (Ticket-System) von BEWATEC oder per Email oder telefonisch. Ansprüche des KUNDEN gegen BEWATEC aufgrund langsamen/verzögerten Fehler- oder Mängelbeseitigungen sind ausgeschlossen, wenn die Verzögerung darauf zurückgeht, dass der KUNDE über das Ticket-System keine, nicht genügend oder nicht präzise genug Informationen erteilt hat, die BEWATEC für die Fehler- oder Mängelbeseitigung benötigt und sich diese selbst verschaffen musste.

(6) Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl von BEWATEC regelmäßig durch Überlassung von Software („Bugfixes“, „Patches“, „Updates“ o.ä.) nach § 4 (2), welche die in § 3 (1) bezeichnete Software ändert und/oder ergänzt inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen in einer von BEWATEC zu wählenden Form, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann. Der KUNDE ist verpflichtet, eine ihm von BEWATEC im Rahmen der Beseitigung des Fehlers angebotene neue Version der Software zu übernehmen.

(7) Sofern die Fehlerbeseitigung nicht durch die Überlassung geänderter Software erfolgt, kann BEWATEC auftretende Fehler nach eigener Wahl auch durch folgende Maßnahmen beseitigen: 

  • Fehlerbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Systeme des KUNDEN;

  • Vorschlag an den KUNDEN zur Umgehung des Fehlers oder zur Fehlerbeseitigung;

  • Fehlerbeseitigung vor Ort, für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sind.

Der KUNDE hat aus diesem Vertrag jedoch nur Anspruch auf irgendeine Fehlerbeseitigung und nicht auf eine der konkreten Maßnahmen. Diese werden ausschließlich nach billigem Ermessen der BEWATEC aufgrund besonderer Erfahrung und Kenntnisse angemessen ausgewählt.

(8) Für die Abwicklung des Supports gilt:

(8.1) Hotline/ Support - BEWATEC wird den KUNDEN telefonisch hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei Mängeln der Software während der Vertragslaufzeit beraten und unterstützen ("Support").

(8.2) Service-Bereitschaftszeiten, Hotline und Priorisierung der eingegangenen Supportfälle

Begriffsdefinition:

Service-Bereitschaftszeit:

Montag bis Freitag, jeweils 07:00 -17:00 Uhr (CET), mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage Deutschlands und Nordrhein-Westfalens. Diese Feiertage werden wie Sonntage behandelt. Die Service-Bereitschaftszeit definiert den Zeitraum, in welchem an der Lösung der gemeldeten Mängel oder Störungen gearbeitet wird.

Service Desk (Hotline):

Der Service Desk ist erreichbar unter:
Telefon:                      +49 (0 25 04) 73 37 – 777
Mail:                           support[@]bewatec[.]com
Service-Portal          http://support.bewatec.de

(8.3) Der Service steht, soweit nichts anderes vereinbart ist, an Werktagen am Sitz von BEWATEC während der Service-Bereitschaftszeiten unter der Hotline-Nummer, per Email oder Support-Ticket (letzteres bevorzugt) zur Verfügung.

(8.4) Ist ein erweiterter Service vereinbart, steht dieser dem KUNDEN für die Meldung von Störungen 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, ungeachtet etwaiger Sonn- und Feiertage, über die Hotline zur Verfügung.

(8.5) Störungsmeldungen, die nach 15:00 Uhr (CET) eingehen, werden spätestens am folgenden Arbeitstag bearbeitet.

(8.6) BEWATEC informiert den KUNDEN mit einem Zwischenstand und / oder nach Behebung der Störung digital (E-Mail, Nachricht im Ticket-System, etc.). Die Supportnachricht wird an die KeyUser (MDM-Administratoren – siehe §4 [9]) angegebenen Administratoren gerichtet.

(8.7) Die Reihenfolge der Bearbeitung der Störungsmeldungen sowie die jeweiligen Reaktionszeiten richten sich nach Eingang der Meldung bei BEWATEC sowie der untenstehenden Prioritätseinstufung der Störungen. Die Reaktionszeit läuft vom Eingang der Fehlermeldung des KUNDEN bei BEWATEC.

(8.8) Bei Eingang der Fehlermeldung während der Bereitschaftszeit gelten folgende Reaktionszeiten ab Eingabe in das Ticket-System, innerhalb derer eine Fehlerbehebung einzuleiten ist:

Priorität   Beschreibung                                                             Reaktionszeit

1               Ausfall zentraler Komponenten/Totalausfall         4h

2               Teilausfall (einzelne Module oder Stationen)         6h

3               Ausfall einzelner Zimmer/ Endgeräte                      48h

(9) Der KUNDE benennt im Interesse einer effizienten Mängelbeseitigung und -behandlung einen verantwortlichen Mitarbeiter (sog. Key User) sowie entsprechende Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der zu pflegenden Software als Ansprechpartner für BEWATEC. Änderungen der genannten Personen sind BEWATEC vom KUNDEN in Textform unverzüglich mitzuteilen. 

(10) BEWATEC wird bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des KUNDEN innerhalb angemessener Reaktionszeiten wie in Ziff. (8.8) angegeben, Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten. Gleichzeitig wird BEWATEC dem Kunden eine unverbindliche Einschätzung zu der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit sowie ggf. gesondert zu berechnende Kosten geben.

(11) Die Reaktionszeiten zur Einleitung der Fehlerbeseitigung sind in Abhängigkeit der Priorität des Fehlers oben unter (8.8) vereinbart. Vom KUNDEN vertragsgemäß gemeldete Fehler werden dann durch BEWATEC jeweils binnen einer angemessenen Frist beseitigt. Angemessen ist die Frist, die BEWATEC unter Berücksichtigung ihrer Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern benötigt, um den gemeldeten Fehler zu analysieren und zu beseitigen.

(12) Auf Wunsch des KUNDEN, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein, kann BEWATEC Störungen/Fehler auch außerhalb ihrer Service-Bereitschaftszeiten und der Geschäftszeiten des KUNDEN beheben. Sofern BEWATEC dem Wunsch des KUNDEN nachkommt, werden die in Ziffer 3 der Anlage Vergütung Supportleistungen (Anlage 2) aufgeführten Preisaufschläge fällig. Außerdem hat der Kunde BEWATEC in diesen Fällen in besonderem Maße zu unterstützen. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Kunden auf Fehlerbehebung auch zukünftig außerhalb der Service-Bereitschaftszeiten und der Geschäftszeiten von BEWATEC.

(13) Sollte ein anderer Anbieter während der Vertragslaufzeit die Unterstützung von in Zusammenhang mit der BEWATEC ConnectedCare Plattform eingesetzten Standardsoftware-Produkten einstellen, wird BEWATEC, sofern möglich, ein alternatives Produkt mit einem vergleichbaren Leistungsumfang vorschlagen. Ein Austausch der betroffenen Software ist nicht im Leistungsumfang dieses Vertrages enthalten.

(14) BEWATEC erbringt die Leistungen zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Fehler überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt BEWATEC nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung, eine bestimmte Verfügbarkeit der Software sicherzustellen.

(15) Bei Fehlern, die den Betriebsablauf nicht erheblich behindern, kann die Behebung durch Zurverfügungstellung einer Software mit der nächsten planmäßigen Auslieferung von Erweiterungen und/oder Änderungen erfolgen, zu dem BEWATEC gemäß ihrer Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung stellen wollte. Auf Anfrage des KUNDEN erteilt BEWATEC, sofern dies möglich ist, Auskunft darüber, wann die nächste planmäßige Auslieferung stattfindet.

(19) Die Software einschließlich der Pflegeleistungen, wie z.B. Updates, darf nicht für vertragsfremde Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Mängelbeseitigung im Rahmen der Softwarepflege ist ausschließlich BEWATEC vorbehalten. Anderes gilt nur für den Fall, dass BEWATEC nicht in der Lage ist, einen Mangel zu beheben. Vor der Einschaltung eines Dritten ist die Zustimmung von BEWATEC einzuholen, die nicht grundlos verweigert werden darf.

 

§ 5 Weiterentwicklungen

BEWATEC ist bestrebt, die Software ständig weiterzuentwickeln. Die Überlassung der Software nach § 4 (1) kann daher auch zu einer Erweiterung und/oder für den KUNDEN nicht nachteiligen Änderung der Software führen; mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird (Upgrade).

 

§ 6 Nicht geschuldete Leistungen

(1) Nach diesen Allgemeinen Bedingungen besteht insbesondere aber nicht abschließend kein Anspruch auf folgende Leistungen:

a) Die Änderung und/oder Ergänzung der Software einschließlich der nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen in einer bestimmten Weise, soweit hierdurch nicht lediglich die Beseitigung eines Mangels erfolgt.

b) Die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder von BEWATEC vertrieben werden und die eine übliche, abgrenzbare und daher eigenständige Vertriebsleistung darstellen.

c) Die Behebung von Mängeln, die vom KUNDEN oder von Dritten zu vertreten sind. Diese Behebung erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

d) Eine Instandsetzung der o.g. Software, die aufgrund unsachgemäßer bzw. vertragswidriger Benutzung oder höhere Gewalt erforderlich wird. Dieser Ausschluss gilt ferner für Instandsetzungen der Software, die wegen Handlungen Dritter erforderlich wurden, ohne dass BEWATEC diesen spezifischen Handlungen vorher zugestimmt hat.

(2) Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten von BEWATEC sind. Die Aufzählung soll vor allem Beispiele ausgeschlossener Leistungen nennen und so richtungsweisend sein für weitere, nicht explizit genannte Leistungen, die ihrer Art und ihrem Umfang nach jedoch in diese Liste passen und somit auch ausgeschlossen sind.

 

§ 7 Mitwirkungspflichten des KUNDEN

(1) Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen nach diesen Allgemeinen Bedingungen, insbesondere für die Fehlerbeseitigung und -behandlung sowie die Anwendungsunterstützung durch BEWATEC ist, dass der KUNDE die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt, es sei denn, dies wäre für den KUNDEN nicht zumutbar, beispielsweise, weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist. Der KUNDE hat BEWATEC hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten. Ist der KUNDE nicht verpflichtet, den aktuellen Stand der Software einzusetzen und tut er dies auch nicht, ruhen die Verpflichtungen von BEWATEC aus §§ 5 bis 8.

(2) Es obliegt dem KUNDEN in seiner Sphäre die Systemumgebung zu schaffen, die es ermöglicht, die jeweils seitens BEWATEC als serienreif freigegebene aktuellste Version der Software zu installieren, zu pflegen und zu warten. Stehen dem seitens des KUNDEN Hindernisse entgegen, wird der KUNDE BEWATEC davon unverzüglich nach Erkennung des Hindernisses in Textform unterrichten. Die Parteien werden dann nach einer Lösung suchen. Entscheidet der KUNDE, dass keine Aktualisierung erfolgen soll, kann BEWATEC die Vereinbarung, aufgrund derer diese Allgemeinen Bedingungen gelten, außerplanmäßig unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn die Systempflegedienstleitungen in sinnvollem Umfang dann technisch nicht mehr möglich oder erheblich eingeschränkt sind oder wenn sie nur mit wirtschaftlich deutlich erhöhtem Aufwand erbracht werden können. Eine Rückzahlung von Systempflegegebühren für den laufenden Abrechnungszeitraum erfolgt dann nicht. Der KUNDE hat die Möglichkeit, bis zum Ablauf der genannten Frist von 4 Wochen, den Aktualisierungen doch noch schriftlich zuzustimmen. Erfolgt dies, treten die Wirkungen der Kündigung durch BEWATEC nicht ein.  

(3) Weitere Voraussetzung für die Erbringung der Systempflegeleistungen ist, dass der KUNDE die Software nicht ohne Absprache mit BEWATEC an einem anderen als dem bei Abschluss dieses Systempflegevertrages maßgeblichen Ort und der maßgeblichen Systemumgebung betreibt.

(4) Der KUNDE wird BEWATEC in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Systempflegeleistungen nach diesem Vertrag unterstützen.

(5) Die KeyUser bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen seitens des KUNDEN. Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde prüfen und entscheiden, ob  und wie sie den betroffenen Nutzern weiterhelfen können. Können sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen über die Hotline an BEWATEC weiter. Andere Mitarbeiter des KUNDEN sind zu Meldungen und Anfragen an BEWATEC nicht berechtigt.

(6) Die KeyUser unterstützen BEWATEC auch während der Fehlerbeseitigungsarbeiten, beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots und anderen, der Fehlerbeseitigung förderlichen Maßnahmen, in zumutbarem Umfang, etc.

(7) Der KUNDE hat BEWATEC im technisch gebotenen Umfang Zugriff auf die Software über ein Kommunikationsnetz (z.B. Internet) zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich sein, so berechnet BEWATEC diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstigen Spesen. Der Zugriff per Datenfernübertragung erfolgt über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung. Ist eine solche Verbindung zum KUNDEN aufgrund von vom KUNDEN zu vertretenden, oder ihm zurechenbaren oder aus seiner Risikosphäre stammenden Hindernissen nicht herstellbar und ist nur aus diesem Grund eine Fehlerbeseitigung ausschließlich vor Ort beim KUNDEN möglich, trägt der KUNDE die Mehrkosten der Fehlerbeseitigung.

(8) Stellt sich heraus, dass ein vom KUNDEN gemeldeter Fehler tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die Software zurückzuführen ist (Scheinfehler), so hat der KUNDE die im Zuge der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung bei BEWATEC entstandenen Aufwendungen gemäß deren jeweils aktueller Preisliste für Dienstleistungen zu vergüten, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass er das Vorliegen eines solchen Scheinfehlers auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.

 

§ 8 Überprüfungspflichten

(1) Der KUNDE wird die Systempflegeleistungen einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen.

(2) Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen BEWATEC unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Bei Verletzung der Überprüfungs- und Rügepflicht durch den KUNDEN gilt die Pflegeleistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten, ansonsten kann sie von BEWATEC als zu ungenau zurückgewiesen werden mit der Folge, dass sich die Mängelbeseitigung verzögert, bis der KUNDE eine genaue und konkrete Mängelbeschreibung zur Verfügung stellt.

(3) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel (§ 6 [4]) enthalten.

 

§ 9 Vergütung

(1) Die Pauschale für die Leistungen für die BEWATEC ConnectedCare Plattform gemäß diesen Bedingungen beträgt den in der Auftragsbestätigung der BEWATEC bzw. im beiderseitig unterzeichneten Vertrag genannten Betrag. Für Verlängerungen gelten die jeweils im Verlängerungszeitpunkt in Kraft stehenden Gebühren von BEWATEC, die – soweit dem KUNDEN nicht bekannt, von BEWATEC auf Wunsch jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Die Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie oft Systempflegeleistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Die Systempflegepauschale wird im Voraus zu Beginn des jeweiligen Systempflegezeitraums zur Zahlung fällig und ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Danach tritt ohne weiteres Verzug ein, insbesondere ohne weitere Mahnung. Auf § 286 Abs. 3 BGB wird hingewiesen.

(3) BEWATEC kann die Pflegepauschale für die Folgezeiträume nach billigem Ermessen ändern und wird dem KUNDEN über solche Änderungen jeweils innerhalb angemessener Frist vor deren Wirksamwerden unterrichten. Änderungen berechtigen den Kunden zur unverzüglichen Kündigung. Die Kündigung bedarf der Textform und kann nur bis zum Wirksamwerden der Änderung der Pflegepauschale ausgesprochen werden. Eine nachträgliche, außerordentliche Kündigung aufgrund der Änderung der Pflegepauschale ist nicht zulässig. Das Recht zur ordentlichen Kündigung oder außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt.

 

§ 10 Mängelhaftung

(1) Sachmängel, die während der Laufzeit der Leistungen, aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen vom KUNDEN an BEWATEC gemeldet werden, beseitigt BEWATEC im Rahmen der Fehlerbeseitigung gemäß § 4. Darüber hinaus bestehen während der Laufzeit des Vertrages keine Nacherfüllungsansprüche für Sachmängel.

(2) Gelingt es BEWATEC nicht, einen erheblichen, von der gesetzlichen Gewährleistung erfassten Softwaremangel im Wege der Nacherfüllung zu beheben oder zu umgehen, gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(3) Im Falle einer von BEWATEC zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die von ihm im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellten Programme kann BEWATEC nach eigener Wahl entweder auf seine Kosten ein für die vertraglich vereinbarte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht zugunsten des KUNDEN erwerben oder die betreffende Programme ohne, oder nur mit für den KUNDEN zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktionen so ändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden.

(4) Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab erster Installation des Programms bzw. Programmmoduls, das mit dem Fehler behaftet ist. Von der Beschränkung der Verjährung ausgenommen sind Ansprüche des KUNDEN wegen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von sonstigen Pflichten.

 

§ 11 Haftungsumfang

(1) BEWATEC haftet im Rahmen der Leistungen nach diesen Allgemeinen Bedingungen verschuldensabhängig nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf ebenso wie bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.

(2) Im Haftungsfall ist unter Ausnahme von vorsätzlich herbeigeführten, BEWATEC zurechenbaren Schäden die Haftung betragsmäßig beschränkt; und zwar im ersten Vertragsjahr auf den Betrag, der im folgenden Vertragsjahr als Pauschale insgesamt gezahlt werden müsste und in den folgenden Jahren auf jeweils denjenigen Betrag, der, aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen, insgesamt im vorausgegangenem Pflegejahr als Pauschale für die Pflegeleistungen vom KUNDEN gezahlt wurde, jedoch nicht weniger als EUR 10.000,-.  

(3) Jedenfalls ist die Haftung von BEWATEC je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden.

(4) Der KUNDE ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien der von BEWATEC zur Verfügung gestellten Software zu erstellen. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet BEWATEC insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der KUNDE es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5) Soweit BEWATEC dem KUNDEN im Rahmen dieses Vertrages Hard- oder Software auf Zeit überlässt, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BEWATEC.

 

§ 12 Nutzungsrechte

(1) Soweit BEWATEC dem KUNDEN nach diesem Vertrag Software auf Dauer zur Verfügung stellt, räumt sie dem KUNDEN hieran Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie bei Vertragsbeginn an der ordnungsgemäß lizenzierten Software von BEWATEC eingeräumt wurden.

(2) Der KUNDE ist damit einverstanden, dass BEWATEC ihn in seine Kundenreferenzliste aufnimmt und damit Werbung treibt, dass der KUNDE auf das Angebot von BEWATEC zurückgreift und dieses in seiner Einrichtung nutzt. Gleichzeitig wird dem KUNDEN das Recht eingeräumt, damit Werbung zu treiben, dass er Geräte und Services von BEWATEC in seiner Einrichtung anbietet.

 

§ 13 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Diese Allgemeinen Bedingungen zur Software-Wartung und Pflege werden zunächst für den in der Auftragsbestätigung der BEWATEC bzw. im beiderseitig unterzeichneten Vertrag bestimmte Dauer abgeschlossen. Danach verlängert sich die Laufzeit dieser Vereinbarung jeweils um ein (1) weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner in Textformmit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Pflegezeitraums von einem Jahr gekündigt wird. Soweit sich aus der Kündigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ergibt, betrifft die Kündigung ausschließlich die Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Bedingungen zur Software-Wartung und Pflege. Die Fortgeltung etwaiger weiterer Vereinbarungen zwischen dem KUNDEN und BEWATEC werden von einer Kündigung damit nicht berührt, es sei denn, sie werden ausdrücklich in Textform (mit-) gekündigt.

(2) Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung dieser Allgemeinen Bedingungen aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KUNDEN der Insolvenzverwalter den Eintritt in diesen Vertrag verweigert.

(3) Eine Rückabwicklung, Aufhebung oder ähnliche Umgestaltung (Beendigungszeitpunkt) des Software-Überlassungsvertrages über die in § 3 (1) bezeichnete Software lässt den Bestand dieses Vertrages zunächst unberührt. In einem solchen Fall endet der Vertrag zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem sich der KUNDE durch ordentliche Kündigung von dem Vertrag lösen könnte. Für die von dem Beendigungszeitpunkt an verbleibende Laufzeit dieses Systempflegevertrages schuldet der KUNDE eine pro rata geminderte Systempflegegebühr, soweit keine Systempflegeleistungen mehr erbracht werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt auch insoweit unberührt. Die Beendigung des Überlassungsvertrages gilt nicht schon allein als wichtiger Grund.

 

§ 14 Datenanalyse

BEWATEC erhebt und verarbeitetet anlässlich des Betriebs von BEWATEC ConnectedCare Systemkomponenten (Hard- und Software) an einem Datennetz zu Zwecken der Mängelvermeidung/-Beseitigung, der Systempflege, der Verbesserung und Entwicklung von Produkten und Diensten sowie deren effizienten Nutzung durch Kunden Daten, die keine personenbezogenen Daten sind. Wenn und soweit diese Daten Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen, werden sie anlässlich der Erhebung so anonymisiert, dass kein Rückschluss auf die betreffenden natürlichen Personen möglich ist. Der KUNDE ist hiermit, soweit das gesetzlich erforderlich ist, einverstanden. Rechte aus der DSGVO und dem BDSG werden dadurch nicht berührt.

 

§ 14 Allgemeines

(1) Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen enthalten in Bezug auf ihren jeweiligen Regelungsgegenstand alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, soweit nicht schriftlich Sondervereinbarungen getroffen wurden. Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen und bräuchten zur Wirksamkeit die Schriftform.

(2) Änderungen und Ergänzungen des in diesen Allgemeinen Bedingungen vereinbarten Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen vereinbarten Vertragsinhalts ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

§ 15 Abtretungen etc.

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

§ 16 Anwendbares Recht & Streiterledigung

(1) Ergänzend gelten subsidiär die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der BEWATEC ConnectedCare GmbH.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Meinungsverschiedenheiten wollen die Parteien möglichst früh nach ihrem Auftreten durch Verhandlungen lösen. Beide Parteien erklären sich bereit, in einem so als nicht lösbar erscheinenden Streit auf Antrag der jeweils anderen Partei hinsichtlich aller Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder einem seiner Kapitel ergeben, an einem Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) teilzunehmen, dessen Kosten die Parteien zu jeweils 50% tragen werden. Jede Partei wird an zumindest einer Sitzung mit dem Mediator und der anderen Partei teilnehmen.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Sitz von BEWATEC örtlich und sachlich zuständige Gericht am Sitz von BEWATEC in Münster. BEWATEC ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen.

 

§ 17  Verhaltenskodex

Wir sind Teil der Phoenix Mecano-Gruppe und beachten deren Verhaltenskodex (Code of Conduct), der auf unserer Webseite einsehbar ist.

 

Stand: 10.03.2022

8. Allgemeine Bedingungen zu Schulungen der BEWATEC ConnectedCare GmbH

 

1. Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeine Bedingungen zu Schulungen gelten für alle zwischen dem Kunden (KUNDE) und der BEWATEC ConnectedCare GmbH (BEWATEC) vereinbarten Schulungsleistungen. Die Leistungen BEWATECs erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Bedingungen zu Schulungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem KUNDE, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Abweichende Bestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN müssen durch BEWATEC ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

 

2. Anmeldung

Die Anmeldung muss in Textform auf Basis eines Angebotes erfolgen und gilt als verbindlich. Mit der Anmeldung akzeptiert der KUNDE die hier aufgeführten Allgemeinen Bedingungen zu Schulungen

 

3. Bestätigung

BEWATEC bestätigt die Anmeldung des KUNDEN in Textform (Auftragsbestätigung). Hierdurch kommt ein Dienstleistungsvertrag zustande

 

4. Vorlaufzeit

Ab Auftragsbestätigung sind mindestens drei Wochen Vorlaufzeit für die Organisation der Schulung notwendig.

 

5. Leistungen

Der Umfang der individuellen Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Zusätzliche Leistungen, die der KUNDE abweichend vom Angebot wünscht und die vereinbart werden, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen oder Abweichungen können vor oder während der Durchführung der Schulung durch BEWATEC vorgenommen werden, soweit diese die Schulungsmaßnahme in ihrem Kern nicht wesentlich verändern und für den KUNDEN zumutbar sind. BEWATEC ist im Bedarfsfall berechtigt, den vorgesehenen Referenten durch eine andere geeignete Person zu ersetzen. Jeder Kursteilnehmer erhält nach Beendigung der Schulung ein Zertifikat sowie die Schulungsunterlagen in digitaler Form.

 

6. Teilnehmer

Die Schulungen werden ab einer Anmeldung von mindestens einem Teilnehmer und in Gruppen von maximal acht Teilnehmern durchgeführt.

 

7. Abmeldung / Terminverschiebung durch Kunde

Bestätigte Schulungstermine können vom Kunden bis spätestens 14 Tage vor dem Kurs kostenlos storniert werden. Nach diesem Termin wird das Kursgeld in voller Höhe in Rechnung gestellt. Das volle Kursgeld wird auch berechnet, wenn nicht alle Kurstage besucht werden.

 

8. Absage / Terminverschiebung durch BEWATEC

Bei Eintritt höherer Gewalt, Erkrankung oder Unfall des Kursleiters oder aus organisatorischen Gründen, die vom KUNDEN nicht zu vertreten sind und die Durchführung unmöglich machen, können Schulungen abgesagt werden. Im Falle einer Absage wird mit dem KUNDEN ein Ausweichtermin vereinbart. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten BEWATECs' vorliegt.

 

9. Fälligkeit der Zahlung

Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, ist das vereinbarte Honorar für die Schulungsleistung nach Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug zu Zahlung fällig. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf den Rechnungen zu entnehmen.

 

10. Reise- und Unterkunftskosten

Bei der Montage- und Anwenderschulung müssen die Reise und Übernachtungskosten der Mitarbeiter BEWATECs vom KUNDEN getragen werden und werden gesondert nachgewiesen und in Rechnung gestellt. Bei der Vertriebs- und Systemschulung sind die Reise- und Übernachtungskosten der Mitarbeiter des KUNDEN nicht im Preis inbegriffen und sind vom KUNDEN selbst zu tragen.

 

11. Urheberrechte

Sämtliche Unterlagen der Schulungen sind urheberrechtlich geschützt. Dem KUNDEN wird ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ausschließlich für die eigene interne Nutzung eingeräumt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Genehmigung BEWATECs in Schriftform und gegebenenfalls gesonderter Vergütung. Etwaige Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen oder Marken dürfen nicht entfernt werden.

 

12. Vertraulichkeit

BEWATEC verpflichtet sich, betriebliche, kaufmännische und technische Informationen des KUNDEN, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des KUNDEN über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus geheim zu halten. Dies gilt nicht für Informationen, die (i) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden BEWATECs bekannt werden, (ii) ihm von dritter Seite, die nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war, überlassen wurden, (iii) von BEWATEC selbständig erarbeitet wurden, (iv) von BEWATEC aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anweisung offenbart werden müssen.

 

13. Haftung

(1) BEWATEC haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder Fälle höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die BEWATEC auch bei Fahrlässigkeit haftet. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist der Schaden auf den vorhersehbaren, typischerweise mit der Pflichtverletzung verbundenen Schaden begrenzt.

(2) Ansprüche des KUNDEN, die sich aus einer Pflichtverletzung BEWATECs oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach Erbringung der Leistung. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung BEWATECs oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung BEWATECs oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

14. Datenschutz

Der KUNDE erteilt seine Einwilligung, dass seine zur Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten seiner gegenüber BEWATEC mit der Erfüllung von Aufgaben betreuten Mitarbeiter durch BEWATEC in ihrer EDV-Anlage gespeichert, verarbeitet und ausgewertet werden, wenigstens solange die Geschäftsbeziehung besteht. BEWATEC nutzt die Daten ausschließlich für interne Zwecke und gibt sie ausschließlich im für den Forderungseinzug erforderlichen Umfang weiter. Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des KUNDEN gibt BEWATEC personenbezogene Daten nicht an andere Dritte weiter. Auf schriftliche Anforderung des KUNDEN werden seine personenbezogenen Daten und jene der Mitarbeiter des KUNDEN gelöscht, sobald der ihrer Übermittlung an den KUNDEN zugrundeliegende Zweck entfallen ist, spätestens jedoch 12 Monate nach dem letzten Geschäftskontakt. Die Rechte aus der DSGVO und dem BDSG bleiben unberührt.

 

15. Verhaltenskodex

BEWATEC ist Teil der Phoenix Mecano-Gruppe und beachtet deren Verhaltenskodex (Code of Conduct), der auf unserer Webseite einsehbar ist.

 

16. Allgemeine Bestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus diesem Vertrag oder die mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehen, ist Münster, Westfalen. BEWATEC ist jedoch berechtigt, den KUNDEN auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen BEWATEC und dem KUNDEN gilt das deutsche Recht.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Schulungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(4) Der KUNDE ist damit einverstanden, dass BEWATEC ihn in seine Kundenreferenzliste aufnimmt und damit Werbung treibt, dass der KUNDE auf das Angebot von BEWATEC zurückgreift und dieses zu Weiterbildungszwecken nutzt. Gleichzeitig wird dem KUNDEN das Recht eingeräumt, damit Werbung zu treiben, dass er Schulungen von BEWATEC nutzt.

 

Stand: 11.03.2022

9. Systemprojektbedingungen der BEWATEC ConnectedCare GmbH

 

geltend zwischen der

BEWATEC ConnectedCare GmbH
Orkotten 65
48291 Telgte

und Kunden (nachfolgend „KUNDE“) von BEWATEC, welche Komponenten und Module des BEWATEC ConnectedCare Systems in ihren Einrichtungen nutzen werden.

Vorbemerkung:

BEWATEC stellt innovative netzwerkgestützte Multimediaendgeräte für Patienten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen her und vertreibt sie international. Auf diese Multimediaendgeräte können über Netzwerke Anwendungsprogramme und Dienste für die Information und Unterhaltung bzw. die Kommunikation von Patienten (Module) installiert und betrieben werden. Diese Hard- und Softwarekomponenten werden modular nach Kundenwunsch zusammengestellt und als BEWATEC ConnectedCare System installiert. BEWATEC plant, verkauft und liefert diese BEWATEC ConnectedCare Systeme an KUNDEN wie Krankenhausträger oder von Krankenhausträgern beauftragte Krankenhausbetreiber. BEWATEC plant, vermietet, installiert und wartet derartige Systeme auch für KUNDEN.

Diese Bedingungen regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten von BEWATEC und dem KUNDEN in Zusammenhang mit der Planung, Installation und Inbetriebnahme von in Angebot und Angebotsannahme bzw. Auftragsbestätigung und deren Anlagen näher spezifizierten ConnectedCare-Systemen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten in Bezug auf ihren Regelungsgegenstand ausschließlich. Abweichende Bedingungen des KUNDEN erkennt BEWATEC nicht an, es sei denn, BEWATEC stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zu. Diese Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn BEWATEC in Kenntnis abweichender Bedingungen des KUNDEN eine Leistung vorbehaltlos ausführt.

(2) Mündliche Nebenabreden in Bezug auf den unten beschriebenen Vertragsgegenstand sind nicht getroffen.

 

§ 2 Geltungsbeginn

Diese Vertragsbedingungen treten als integraler Vertragsbestandteil in dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem der Vertrag, welcher sich auf sie bezieht, abgeschlossen wird.

 

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Planung, die Lieferung, Einrichtung des einzelvertraglich spezifizierten BEWATEC ConnectedCare-Systems (nachfolgend einfach auch: System) zu den nachfolgenden Bedingungen.

(2) Weitere Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie entweder (a) in einem Nachtrag zu diesem Vertrag oder (b) in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden. Im Zweifelsfall werden sie nicht von der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung erfasst.

(3) Alle Eigentumsrechte und Verwertungsrechte an dem System und seinen jeweiligen Bestandteilen einschließlich der Codes verbleiben bei BEWATEC, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes in Textform vereinbart worden ist.

 

§ 4 Vorbereitung der Projektimplementierung

(1) Für die Planung, Lieferung und Einrichtung des Systems übergibt der KUNDE spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss soweit nicht bereits im Vorfeld in der Angebotsphase erfolgt, alle relevanten Informationen in Textform, also insbesondere

  • Gebäudepläne, Leitungspläne, und andere für die Systemeinrichtung bauseitig zu berücksichtigende Unterlagen;

  • soweit vorhanden, eine vollständige und akkurate Dokumentation der bauseitig schon vorhandenen Netzwerkinfrastruktur einschließlich der Spezifikationen der in dieser vorhandenen Hardware (insbes. Switches, Mediaeinspeisevorrichtungen, usw.);

  • Angaben der speziellen, im Objekt für die Einrichtung und den Betrieb des Systems zu beachtenden rechtlichen Auflagen (z.B. Brandschutz, technische Sicherheit, usw.);

  • Verbindliche Angaben über die Anzahl von Patientenbetten (points of care), an denen die Endnutzerterminals des Systems installiert und betrieben werden sollen;

  • Angaben über die Softwareprogramme und -anwendungen sowie Dienste (Module) aus dem Leistungsspektrum des BEWATEC Angebots, die im System verfügbar sein sollen und über die Endnutzerterminals installiert und betrieben werden sollen;

  • Angaben über Sonderanforderungen an das System.

Der KUNDE trägt die Verantwortung dafür, dass die vorgenannten Informationen aktuell und korrekt sind. Die Richtigkeit von Angaben zur Bettenzahl, die bei späteren Veränderungen sofort in Textform nach zu melden sind, garantiert der KUNDE.

(2) In Abstimmung mit dem KUNDEN erhält BEWATEC ausreichend und angemessen Zugang zu dem Objekt, in dem das System eingerichtet werden soll, um die Angaben des KUNDEN zu validieren und andere für die Lieferung und Einrichtung des Systems nützlichen Erkenntnisse zu gewinnen.

 

§ 5 Vertragsgegenständliche Systemkomponenten

(1) Die vereinbarten BEWATEC ConnectedCare Systemkomponenten werden in de/m/n vertragsgegenständlichen Gebäude(n) zur Nutzung installiert und betrieben.

(2) Der auf Grundlage der Angaben gemäß § 4 ermittelte Lieferumfang bei Erstinstallation ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung (soweit vom Angebot abweichend) spezifiziert.

(3) Beruhend auf den Bedarfsangaben gemäß § 4 werden auf den zum System gehörenden Nutzerendgeräten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung (soweit vom Angebot abweichend) aufgeführten Module bereitgestellt und betrieben.

(4) Spätere Änderungen des Leistungsumfangs sind in einem Nachtrag in Textform zu dokumentieren.

(5) Die Software-Systemkomponenten werden nur zur vertragsgemäßen Nutzung überlassen. Sie bleiben Eigentum der BEWATEC und dürfen nur bestimmungsgemäß von den Patienten und dem zum Betrieb eingesetzten Personal genutzt werden. Eingriffe oder Änderungen erfolgen ausschließlich durch BEWATEC oder mit Zustimmung von BEWATEC in Textform. Kopien der Software oder von Teilen davon dürfen nicht erstellt und vor allem nicht verbreitet werden.

 

§ 6 Systemeinrichtung

(1) BEWATEC richtet das im Angebot oder der Auftragsbestätigung (soweit vom Angebot abweichend) spezifizierte System am vereinbarten Ort innerhalb des dafür bei Vertragsabschluss vorgesehenen Zeitplans ein. Der KUNDE sorgt dafür, dass die Mitarbeiter von BEWATEC den für die Einrichtung des Systems laut Zeitplan erforderlichen ungehinderten Zugang zu allen Räumlichkeiten vor Ort haben und stellt eine angemessene, rechtzeitig verfügbare Unterstützung durch eigenes IT Fachpersonal sicher, um die reibungslose Einbindung des Systems in die bereits vorhandene IT-Infrastruktur zu ermöglichen.

(2) BEWATEC und der KUNDE benennen jeweils einen Projektverantwortlichen, der in der Sphäre des jeweiligen Vertragspartners die Steuerungsaufgaben für die Projektumsetzung wahrnimmt.

(3) Die Projektverantwortlichen unterstützen sich wechselseitig bei der Umsetzung des Zeitplans, und passen diesen im erforderlichen Umfang den Bedürfnissen des Projektes an, z.B. wenn nicht bedachte Schwierigkeiten auftreten oder wenn der ordnungsgemäße laufende Betrieb am vereinbarten Standort dies erfordert. Die Projektverantwortlichen dokumentieren bereits während der Einrichtungsphase Funktionsstörungen und andere Umstände, die den späteren vertragsgemäßen reibungslosen Betrieb des Systems beeinträchtigen können und arbeiten zusammen, um dafür zügig eine Lösung zu finden. Derartige Störungen und Umstände werden in eine in Schriftform geführte, nach Bedarf fortgeschriebene „To-Do“-Liste aufgenommen, in der eine Kategorisierung nach A (Schwer), B (Mittelschwer), C (Leicht) und D („nice to have“) enthalten ist, sowie ein vorläufiger Zeitplan, innerhalb dessen der Punkt technisch gelöst werden soll.

(4) Nachdem das System vor Ort eingerichtet und eine ggf. im aktuellen Zeitplan vorgesehene Testphase abgeschlossen ist, erfolgt die Abnahme des Systems als vertragsgerecht. Dazu soll ein Abnahmeprotokoll in Textform erstellt werden, das alle dann laut To-Do-Liste (§ 4 [3]) etwa noch abzuarbeitenden Punkte, zum Zeitpunkt der Abnahme festgestellten Fehler oder Probleme mit einem vorläufigen Zeitplan für deren Abstellung aufführt. Der KUNDE ist zur Mitwirkung verpflichtet. Die Abnahme darf bei Fehlern der Kategorien (B) bis (D) nicht verweigert werden, es sei denn, es handelt sich dabei um so viele Fehler, dass sie gemeinsam gewichtet als Funktionsbeeinträchtigung der Kategorie (A) zu qualifizieren sind. Unterlässt der KUNDE die aktive Mitwirkung bei der Abnahme und nimmt das System in Betrieb, gilt dieses als abgenommen und lediglich die in der dann aktuellen To-Do-Liste aufgeführten, berechtigten Punkte der Kategorien (A) bis (C) werden von BEWATEC in angemessener Frist abgearbeitet.

(5) Vor oder anlässlich der Abnahme weist BEWATEC zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt eine ebenso zu vereinbarende begrenzte, entsprechend qualifizierte Zahl von Mitarbeitern des KUNDEN in die Nutzerhandhabung und Komponentenpflege (Reinigung usw.) des Systems und seiner Komponenten ein.

 

§ 7 Systembetrieb & Updates

(1) Soweit nichts gesondert anderes vereinbart ist, betreibt der KUNDE das System auf eigene Kosten und eigenes Risiko.

(2) Ab erfolgreicher Einrichtung des Systems hat der KUNDE jedoch die Möglichkeit, die dazu gehörenden Softwarekomponenten und, soweit technisch und vertraglich vorgesehen, die Endgeräte über das zugangsgeschützte Kundenportal der BEWATEC zu verwalten.

(3) BEWATEC ist nicht verpflichtet, Updates oder Upgrades des Programms zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt freiwillig nach Ermessen von BEWATEC. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist besteht kein Anspruch des KUNDEN auf Mangelbeseitigung an kostenlos und freiwillig von BEWATEC bereitgestellten Updates oder Upgrades. Vielmehr ist der KUNDE darauf verwiesen, bei Problemen die vor dem Update oder Upgrade installierte Programmversion in der Programmumgebung wieder herzustellen, in der das Programm gelaufen ist. Im Zweifelsfall maßgeblich ist die Systemumgebung im Zeitpunkt des Ablaufs der Gewährleistungsfrist.

(4) Die vorgenannten Leistungen beziehen sich ausschließlich auf das von BEWATEC installierte System mit seinen Hard- und Softwarekomponenten in dem vertraglich spezifizierten Umfang. Nicht erfasst sind von BEWATEC erbrachte Leistungen, die durch Eingriffe des KUNDEN oder Dritter verursacht werden, selbst wenn diese sich (mittelbar) auf das System oder einzelne seiner Komponenten auswirken. Derartige Leistungen sind BEWATEC zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stunden- und Auslagensätzen gegen Rechnungs-stellung zu vergüten. Das gilt auch, wenn sich der Sachverhalt erst anlässlich der Leistungserbringung durch BEWATEC nachträglich herausstellt. Änderungen im Umfang der vorgenannten Leistungen der BEWATEC sind mit Wirkung für die Zukunft von den Parteien in Textform zu dokumentieren.

(5) BEWATEC ist auf Wunsch des KUNDEN bereit, über Erweiterungen des Vertragsgegenstands (neue Hardwaremodelle, zusätzliche oder neuere Dienste, usw.) aus dem jeweils bestehenden Leistungs- und Produktangebot der BEWATEC zu verhandeln und wird ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn sich der KUNDE im abzuschließenden geänderten Vertrag zu einer entsprechenden Verlängerung der Mindestvertragslaufzeit verpflichtet.

 

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Die auf der Systemhardware laufende vertragsgegenständliche Software darf nur bestimmungsgemäß auf dieser benutzt werden und zwar mit dem bei Vertragsabschluss vorliegenden Funktionsumfang. Ansprüche auf Änderungen, wie Funktionserweiterungen, räumt dieser Vertrag nicht ein.  

(2) Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte: Alle in diesem Vertrag dem KUNDE nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei BEWATEC. Die Software von BEWATEC ist durch Urheberrechtsgesetze und durch andere Gesetze sowie Abkommen über das geistige Eigentum geschützt. BEWATEC oder deren Entwicklungs- und/oder Vertriebspartner halten an der Software Eigentums- und Urheberrechte. Dieser Programmnutzungsvertrag gewährt dem Endbenutzer keinerlei Rechte an Marken oder sonstigen Kennzeichnungen von BEWATEC oder deren Entwicklungs- und/oder Vertriebspartnern.

(3) Der KUNDE darf die vertragsgegenständliche Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken, verleihen oder vermieten. Der KUNDE ist nicht berechtigt, vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen oder auch bei Fehlen solcher Schutzmechanismen die Software unberechtigt nutzen oder der unberechtigten Nutzung preiszugeben.

(4) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige der entsprechenden Merkmale.

(5) Die Rechte an im System verfügbarer Module Dritter liegen beim gesetzlich Berechtigten. Über ihre Überlassung an Endnutzer zur Verwendung auf BEWATEC Multimediaendgeräten, den Vertrieb der Module über Plattformen der BEWATEC und alle anderen damit in Zusammenhang stehenden Fragen werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Aus dem vorliegenden Vertrag kann deshalb seitens des KUNDEN kein Anspruch gegenüber BEWATEC in Zusammenhang mit der Drittsoftware hergeleitet werden.

(6) Der KUNDE ist damit einverstanden, dass BEWATEC ihn in seine Kundenreferenzliste aufnimmt und damit Werbung treibt, dass der KUNDE auf das Angebot von BEWATEC zurückgreift und dieses in seiner Einrichtung nutzt. Gleichzeitig wird dem KUNDEN das Recht eingeräumt, damit Werbung zu treiben, dass er Geräte und Services von BEWATEC in seiner Einrichtung anbietet.

 

§ 9 Eigentum

(1) BEWATEC behält das Eigentum an der zum System gehörenden, nach diesem Vertrag gelieferten, Software einschließlich von Datenträgern.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Vergütung, ist BEWATEC berechtigt, die übergebenen Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt keine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag.

 

§ 10 Allgemeine Leistungsstörungen

(1) Setzt der KUNDE eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er BEWATEC bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er deren Leistung nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der KUNDE statt der Fristsetzung eine Abmahnung ausgesprochen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung mitzuteilen, dass er die Leistung der BEWATEC nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB bzw. HGB.

(2) Der KUNDE kann wegen einer bestehenden unzumutbaren Pflichtverletzung vom Vertrag nur zurücktreten, wenn BEWATEC diese Pflichtverletzung zu vertreten hat und auf Aufforderung diese Pflichtverletzung nicht binnen einer angemessenen Frist abgestellt hat.

 

§ 11 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Ein Fehler liegt nicht vor, wenn die Software den objektiven Anforderungen, d.h. wenn die Software sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die übliche Beschaffenheit nicht aufweist. Ausschlaggebend ist die Eignung für die Vertragszwecke.

(2) BEWATEC gewährleistet nicht, dass die Software auf einem Gerät bestimmungsgemäß funktioniert, auf dem weitere Programme installiert sind, die auf die ordnungsgemäße Funktion einwirken oder auf deren ordnungsgemäße Funktion das Programm einwirkt. Ausgenommen sind solche Fehler, welche die Kompatibilität des Programms mit anderen Programmen bzw. Programmversionen betreffen, die nach von BEWATEC veröffentlichten Spezifikationen für die Version des Programms mit diesem kompatibel sind. Insbesondere gewährleistet BEWATEC nicht die Funktionsfähigkeit der Software in zukünftigen Versionen von Betriebssystemen oder die Kompatibilität mit zukünftigen Versionen von Programmen anderer Anbieter oder die Funktionsfähigkeit von mit der Software geschaffenen Applikationen für andere BEWATEC Multimediaendgeräte oder BEWATEC Multimediaendgeräte, die nach Ablauf der im folgenden Absatz (3) genannten Frist serienreif in den Markt eingeführt werden.

(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe der Software, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder es handelt sich um einen sog. Versteckten Mangel, der auch bei sorgfältiger Überprüfung nicht ohne weiteres auffindbar war. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform gemeldet werden.

(4) BEWATEC haftet nicht in den Fällen, in denen der KUNDE Änderungen an den von BEWATEC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

(5) Der KUNDE wird BEWATEC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen und Zugang zu den Einrichtungen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Sollte dies nicht geschehen, kann der KUNDE keiner weitergehenden Rechte gegen BEWATEC geltend machen, insbesondere aber nicht ausschließlich: Verzugsschäden aufgrund von länger dauernder Reparatur, die Hemmung der Verjährung für die Dauer der Reparatur, wenn diese unter Mitwirkung des KUNDEN nach § 5 Satz 1 dieser Vereinbarung kürzer ausgefallen wäre.

(6) Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung der BEWATEC zuzuordnen ist (Scheinmangel), kann BEWATEC dem KUNDEN mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von BEWATEC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belasten, es sei denn, der KUNDE hätte den Scheinmangel auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

 

§ 12 Haftung im Übrigen

(1) BEWATEC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers  oder der Gesundheit.

(2) BEWATEC schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob BEWATEC ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit betragsmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf € 5.000.000 pro Schadensfall und insgesamt auf € 10.000.000 aus dem Vertragsverhältnis.

(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet BEWATEC insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der KUNDE unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von BEWATEC.

 

§ 13 Daten- und Geheimnisschutz

(1) Für alle Aufgaben, bei denen Mitarbeiter der BEWATEC anlässlich der Vertragsdurchführung in der Sphäre des KUNDEN mit personenbezogenen Daten, insbesondere Patientendaten, in Berührung kommen könnten, wird BEWATEC ausschließlich Mitarbeiter einsetzen, die sich zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet haben. Für den Datenschutz gelten neben den gesetzlichen deutschen/EU Bestimmungen die Vereinbarungen aus dem gesondert abzuschließenden Vertrag zur Umsetzung des Datenschutzes.

(2) Die Parteien werden alle Informationen, die sie direkt oder indirekt von der jeweils anderen Partei erhalten (egal ob in elektronischer oder sonstiger Form), vertraulich behandeln. Auch Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als vertrauliche Informationen zu behandeln, ebenso wie personenbezogene Daten. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Grafiken, Zeichnungen, Fotos, Berechnungen, Spezifikationen, Kalkulationen und ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung in Textform offengelegt werden.

(3) Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen, die

(i) zum Zeitpunkt der Mitteilung allgemein zugänglich waren oder danach ohne Verschulden einer Partei allgemein zugänglich wurden;

(ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in ihrem Besitz waren; dies ist unverzüglich nach Erhalt der vertraulichen Information der anderen Partei anzuzeigen;

(iii) ihr von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von der anderen Partei erhalten haben;

(iv) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind.

(4) BEWATEC ist jedoch berechtigt, den KUNDEN in seiner Referenzkundenliste zu nennen.

 

§ 14 Verhaltenskodex

BEWATEC ist Teil der Phoenix Mecano-Gruppe und beachten deren Verhaltenskodex (Code of Conduct), der auf unserer Webseite einsehbar ist.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

(2) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Vertragspartei in Textform zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. BEWATEC ist gleichwohl berechtigt, Zahlungsansprüche im Rahmen eines Factoring abzutreten. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(4) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(5) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch Vereinbarung in Textform verzichtet werden.

(6) Ergänzend gelten subsidiär die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der BEWATEC ConnenctedCare GmbH.

(7) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(8) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von BEWATEC in Münster. BEWATEC ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen.

 

Stand: 15.03.2022